Wer kennt es nicht? Der Inhalt der soeben im Supermarkt gekauften Süßigkeitenpackung soll schnellstmöglich zwischen allen Familienmitgliedern gerecht aufgeteilt werden, um den ansonsten vorprogrammierten Streit schon im Keim zu ersticken. Denn gerade unsere Kleinsten haben bereits einen ausgeprägten Sinn für Gerechtigkeit.
Doch wie viele einzeln verpackte Bonbons sind in einer 200g-Packung überhaupt drin? Wieviel wiegt ein einzelnes Bonbon genau und wiegt dieses immer gleich viel? Fragen über Fragen, über die die Verbraucher beim Kauf einer Süßigkeitenpackung früher häufig im Unklaren blieben, war auf der jeweiligen Verpackung häufig nur das Gesamtgewicht angegeben.
Dies sahen zuletzt auch die Leipziger Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts als Problem und bestätigten nun in einem Urteil aus März dieses Jahres, dass bei Süßigkeiten mit mehreren Einzelpackungen, beispielsweise einer Packung mit einzeln verpackten Bonbons oder Schokoladentäfelchen, neben der Füllmenge (bspw. 200g) zwingend auch die Stückzahl (bspw. 30 Stück) auf der Verpackung genannt werden müsse. Laut Gericht sei diese zusätzliche Angabe für die Verbraucherinnen und Verbraucher unverzichtbar und helfe hiermit, dass für ihre Bedürfnisse passende Lebensmittel auszuwählen. Dazu trage eine genauere Produktkennzeichnung über Anzahl und Gewicht ohne weiteres bei.
Die früher häufig bei nochmals einzeln verpackten Süßigkeiten angeführte Argumentation, wonach es sich bei den Umhüllungen von Bonbons und Schokoladentäfelchen nicht um Einzelpackungen handele, die eine Angabe der Stückzahl erforderlich machen, sondern lediglich um eine sog. Trennhilfe, ließ das Gericht nicht durchgehen.
Auch die Einwände des betroffenen Herstellers, die Pflicht zur Stückzahlangabe führe zu unverhältnismäßigen Belastungen im Produktionsprozess, da die Abfüllung grundsätzlich nach Gewicht und gerade nicht nach Stück erfolge, wurde als nicht durchgreifend erachtet. Vielmehr diene die zusätzliche Information über die enthaltene Stückzahl dem Verbraucherschutz und überwiege so die produktionstechnischen Interessen der Süßwarenhersteller.
In Zukunft sollte die Angabe deshalb auf allen betroffenen Süßigkeiten mit Einzelverpackungen zu finden sein. Ob das Wissen über die konkret enthaltene Anzahl aber schlussendlich tatsächlich dem Streit über die gerechte Verteilung des Inhalts vorbeugt, steht dabei natürlich auf einem anderen Blatt.
Eine Kolumne von Rechtsanwalt Dominik Braunwarth | Beinert & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft mbB