Weihnachtszeit. Süße Düfte, Plätzchen und Spekulatius auf den Tellern, der Raum erhellt vom flackernden Licht der Kerzen. Und mittendrin der Weihnachtsbaum. Eine weitere Erinnerung bzw. Tradition aus der Kindheit sind die (vor-)weihnachtlichen Serien der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender, allen voran Vicco von Bülows, besser bekannt als Loriot, „Weihnachten bei den Hoppenstedts“.
Dass sich ausgerechnet im Spätsommer des Jahres 2019 auch die Gerichte mit dieser Serie beschäftigen würden, überraschte dann doch. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht München hatten darüber zu entscheiden, ob der Satz von Opa Hoppenstedt, der die Weihnachtsserie (mit)prägt, urheberrechtlichen Schutz genießt und daher nicht ohne Zustimmung der Erben Vicco von Bülows verwendet werden darf.
Was war geschehen? Ein Onlineshop hatte vor der Weihnachtszeit begonnen, Gegenstände mit dem Aufdruck „Früher war mehr Lametta“ zu bedrucken und zu verkaufen. Da dies ohne Zustimmung der Erben des bereits verstorbenen Vicco von Bülow geschah, verlangten diese die Unterlassung des Verkaufs.
Dreh- und Angelpunkt der gerichtlichen Entscheidung war die Frage, ob das Zitat eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers darstellt und daher nicht ohne weiteres frei verwendet werden darf. Wie oft sich die Richter zur Beantwortung dieser Frage die Einbettung des Satzes in den Sketch und die Situationskomik von Loriot und den anderen Darstellern angesehen haben, ist nicht bekannt.
Sie kamen jedoch zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Aussage „Früher war mehr Lametta“ um eine eher alltägliche und belanglose Wendung handele, die lediglich a) in ihrer wörtlichen Bedeutung zum Ausdruck bringe, dass früher mehr Lametta verwendet worden sei, oder b) bei Verwendung des Wortes „Lametta“ als Metapher zum Ausdruck bringe, dass früher mehr Schmuck, Glanz oder festliche Stimmung geherrscht habe. Auch das Argument der Erben Vicco von Bülows, dass es sich um eine besondere Wortfolge handele, die so nicht im allgemeinen Sprachgebrauch zu finden sei, sondern dass sich aus der grammatikalischen Originalität die Einmaligkeit und persönliche Schöpfung des Satzes ergebe, konnte die Richter nicht überzeugen. Die Umgangssprache folgt nicht immer den Regeln der Semantik und eine Abweichung von allgemein bekannten Sätzen stellt insofern nicht zwingend eine Werkqualität im Sinne des Urheberrechts dar.
Beide Gerichte entschieden daher zugunsten des Onlineshops, so dass der Satz „Früher war mehr Lametta“ weiterhin verwendet werden durfte.
Das Beispiel zeigt, dass man (auch bei besinnlichen) Sprüchen, Texten und Zitaten das Urheberrecht nicht völlig außer Acht lassen darf. Es zeigt aber auch, dass nicht jeder Satz gleich urheberrechtlichen Schutz genießt. Rein beschreibende Sätze, so interessant sie auch sein mögen, sind nicht dazu gedacht, allein dem Urheber zur Verfügung zu stehen. Je länger der Text und je einfallsreicher/schöpferischer er ist, desto eher kann ein solcher Schutz bestehen.
Übrigens gilt das Urheberrecht nicht nur für Texte, sondern unter anderem auch für Fotos und Bilder. Hier ist allerdings Vorsicht geboten, wenn diese aus dem Internet heruntergeladen und für Weihnachtskarten verwendet werden sollen.
Nichts falsch machen Sie aber, wenn Sie beim Weihnachtssingen in besinnlicher Runde weiterhin auf die Klassiker zurückgreifen und „We wish you a merry christmas“ oder „Stille Nacht“ gemeinsam mit Freunden, Familienmitgliedern oder Kollegen anstimmen.
Frohe Festtage und einen guten Rutsch ins neue Jahr!
Claudia Wiaterek | Fachanwältin für IT-Recht
Beinert & Partner Rechtsanwälte Partnerschafts mbB | www.beinertpartner.de