„Corona-Tests“ – Helfer für Freiheiten im Sommer?

Rechtskolumne des Karlsruher Rechtsanwalts Janosch Huber

Unter dem herrlich sperrigen Begriff der „Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, die vom Hersteller zur Eigenanwendung zweckbestimmt sind“ – oder vielleicht doch eher unter deren landläufiger Bezeichnung der „Selbsttests“ finden Sie derzeit in vielen Regalen etwa von Drogerien, Discountern oder Apotheken die kleinen unscheinbaren Geräte, mittels denen der Verdacht auf eine Infektion mit dem „Coronavirus“ festgestellt werden soll. Demgegenüber gibt es auch solche Tests, welche nur für die Anwendung durch medizinisch geschulte Personen vorgesehen sind.

Die verschiedenen Tests begegnen uns derzeit zu den unterschiedlichsten Anlässen und Gelegenheiten. Sei es, um sich einen Friseurbesuch zu gönnen, als Angebot des Arbeitgebers im Betrieb, oder um mit einem besseren Gewissen den Besuch bei – hoffentlich bereits geimpften – Oma und Opa wahrzunehmen zu können.

Welcher vielfältige rechtliche Hintergrund und welche damit verbundenen Anknüpfungspunkte hinter den „Corona-Tests“ stecken, soll der folgende Artikel kurz beleuchten.

Waren anfangs im März erst drei Produkte durch das „Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte“ (BfArM) per Sonderzulassung für den deutschen Markt zugänglich, umfasst die Liste der Tests, welche auch von medizinischen Laien erworben und angewendet dürfen, Mitte Mai bereits 56 Tests. Perspektivisch sollen diese zeitlich grundsätzlich befristeten Sonderzulassungen durch Zulassungen im regulären Verfahren abgelöst werden. So soll eine langfristige Versorgung sichergestellt werden.

In ebenso rasantem Tempo wie deren Verfügbarkeit, steigerte sich auch die Relevanz der Tests in unserem privaten Alltag sowie in unserem Berufsleben:

Seit Mitte April müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten, sofern diese nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen „Corona-Test“ anzubieten. Eine Pflicht des Arbeitnehmers sich zu testen, besteht demgegenüber dabei im Regelfall nicht – was selbstverständlich nicht hieße, dass diese Frage nicht auch bereits die Gerichte beschäftigt hat.

Eine Vielzahl von regional teils unterschiedlichen landesrechtlichen Vorschriften – beispielsweise auch die baden-württembergische „Corona-Verordnung“ – verknüpft einige wieder möglichen Freiheiten an das Vorliegen eines tagesaktuellen, negativen „COVID-19-Schnelltests“. Perspektivisch ist nicht ausgeschlossen, dass dieses Konzept auch im anstehenden Sommer weiter ausgebaut wird und der Besuch im sommerlichen Biergarten unter anderem mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses möglich wird.

Es bleibt zu hoffen, dass in nicht allzu ferner Zukunft auch die Corona-Tests, so schnell wie sie gekommen sind, zu vergangenen Kuriositäten zählen werden, wie etwa der Klopapier- und Pasta-Engpass im Supermarkt, oder die völlig neu entdeckte Leidenschaft für ausgedehnte Spaziergänge an der frischen Luft.

In diesem Sinne – bleiben Sie gesund.

RA Janosch Huber

Kuentzle Rechtsanwälte

76227 Karlsruhe-Durlach

www.kuentzle.de


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