
Grillen gehört im Sommer zu den beliebtesten Freizeitbeschäftigungen der Deutschen – ob im eigenen Garten oder auf der Terrasse, ob im Park oder am Badesee, ein geeigneter Ort für den Grill findet sich fast überall. Da die relative Mehrheit der Deutschen laut Statista die Grillsaison bereits eingeläutet hat, ist es endlich auch wieder an der Zeit, das Grillgut zu diskutieren.
Neben mit Öl bestrichenem Gemüse, Knoblauchbaguette und der ein oder anderen Schokobanane zum Dessert darf vor allem eins nicht fehlen – ein schönes Steak und etwa ein bis zehn Würstchen. Die kann man ja zur Not noch Morgen essen.
Steak und Würstchen – In diese Kategorie fallen für eingefleischte Grillmeister häufig nur tierische Produkte. Rechtlich betrachtet ist dies aber nicht ganz richtig. Gemäß den „Leitsätzen für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeiten zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs“ dürfen auch vegane oder vegetarische Alternativen durchaus als „Steak“ bezeichnet werden.
Begrifflichkeiten und Regeln
Eine Anlehnung der Bezeichnung von veganen und vegetarischen Lebensmitteln an „speziell gewachsene Fleischteilstücke“ wie Filet, Steak und Kotelett ist dann möglich, wenn eine weitgehende sensorische Ähnlichkeit zum in Bezug genommenen Lebensmittel tierischen Ursprungs besteht. Das vegane Steak „auf Sojabasis“ muss also aussehen wie ein Steak und sich anfühlen wie ein Steak. Wenn es dann noch schmeckt!
Das umfassende Angebot von veganen Fleischersatzprodukten für den Grill mag zeigen, dass die Diskussion mittlerweile gar nicht mehr wichtig ist. Machen Sie jedoch nicht den Fehler auch den Grillkäse miteinzubeziehen!
Für Milch und Milcherzeugnisse gelten sehr viel strengere Regeln. Hier entscheidet nicht der Geschmack, sondern der Europäische Gerichtshof (EuGH). Bereits 2017 hat der EuGH geurteilt, dass rein pflanzliche Lebensmittel nicht unter Bezeichnungen wie „Milch“, „Rahm“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“ vermarktet werden dürfen. Dies gilt selbst dann, wenn die Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung hindeuten. Als Grund hierfür nannte der EuGH u.a. eine mögliche Verwechslungsgefahr bei Verbrauchern.
Einen veganen Grillkäse oder ein Tofubutter-Baguette werden Sie deshalb auch zukünftig nicht im Kühlregal finden. Ein veganes Steak und ein bis zehn vegane Würstchen jedoch sicherlich. Bei einem der Top-Discounter finden sich Fleisch und vegane Ersatzprodukte der Eigenmarke aktuell direkt nebeneinander im Kühlregal – und kosten sogar gleich viel. Da können Sie sich beim nächsten Grillen schön selbst davon überzeugen, ob es zu Fleisch wirklich (k)eine Alternative gibt.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen ein schönes Angrillen, feurige Diskussionen und vor allem
einen guten Appetit!
Henriette Mandl | Rechtsanwältin
Beinert & Partner Rechtsanwälte Partnerschafts mbB | www.beinertpartner.de