Kann ich zuhause bleiben?

AOK informiert zum Thema Kinderkrankengeld

Wenn ein krankes Kind betreut werden muss, erhalten Versicherte einer gesetzlichen Krankenversicherung Kinderkrankengeld. Der Arbeitgeber stellt das betreuende Elternteil in dieser Zeit unbezahlt von der Arbeit frei.

„Wir zahlen in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts“, erklärt Bärbel Makarov, Kundenberaterin der AOK Mittlerer Oberrhein im KundenCenter Waghäusel. „Wenn Eltern in den zwölf Monaten vor der Freistellung eine Einmalzahlung erhalten haben, sind es sogar 100 Prozent. Dabei kann es sich beispiels­weise um Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, egal in welcher Höhe, handeln.“ Das Krankengeld ist in der Höhe begrenzt. Maximal können im Jahr 2020 pro Tag 109,38 Euro ausgezahlt werden.

Abgezogen werden lediglich die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Regelung gilt nicht nur für leibliche Eltern, sondern auch für Stief-, Pflege-, Adoptiv- und Großeltern. „Voraussetzung ist aller­dings, dass sie für den Unterhalt des Kindes sorgen und es bei ihnen lebt“, so Makarov, die selbst Mutter zweier Kinder ist.

Aufgrund der Corona-Pandemie haben Eltern bis zum 31. Dezember 2020 einen verlängerten Anspruch auf das Kinderkrankengeld: insgesamt für 15 Tage statt wie bisher für zehn Arbeitstage.

Bärbel Makarov weist darauf hin, dass es bei Alleinerziehenden ausnahmsweise bis zu 30 statt 20 Tage sind. Das gilt für jedes Kind unter zwölf Jahren, um das sich gekümmert wird. Erkranken im Kalenderjahr mehr als zwei Kinder, stehen Eltern maximal 30 Tage statt wie bisher 20 zu, Alleinerziehende erhalten für maximal 70 anstelle von 50 Arbeitstage Kinderkrankengeld.

„Um Kinderkrankengeld beziehen zu können, muss das betreuende Elternteil berufstätig sein und selbst Anspruch auf Krankengeld haben. Das Kind muss gesetzlich versichert sein. Zudem darf es im Haushalt keine andere Person geben, die das Kind pflegen kann“, erläutert Bärbel Makarov die Bedingungen. Erforderlich ist außerdem eine Bescheinigung vom Arzt, dass das Kind betreut werden muss.

Mehr Informationen unter: www.aok.de/leistungen-services


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