In-App-Käufe durch Kinder

Rechtskolumne der Karlsruher Rechtsanwältin Patricia Menn

Welche Eltern kennen das nicht: Die eigenen Kinder reden nicht mit einem, weil sie auf dem Handy oder dem Tablet vertieft sind in irgendwelche Onlinespiele. Doch diese Freizeitbeschäftigung kann schnell zu einem teuren Vergnügen werden – dank sogenammter „In-App-Käufe“. Viele Apps können zwar kostenlos heruntergeladen werden, dafür können aber im weiteren Spielverlauf kostenpflichtige Zusatzfunktionen gekauft werden. Hierbei können dann Kosten von mehreren hundert Euro entstehen.

Aber es gibt auch gute Nachrichten: Kinder können meist nicht wirksam In-App-Käufe tätigen und das Sprichwort „Eltern haften für ihre Kinder“ trifft nicht auf alle Fälle zu. Doch wann müssen Kinder oder ihre Eltern die In-App-Käufe bezahlen?

Wann greift die In-App-Falle?

Die Pflicht der Kinder zur Zahlung der In-App-Käufe besteht nur dann, wenn zwischen dem Kind und dem App-Anbieter ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Voraussetzung für einen wirksamen Vertragsschluss ist, dass das Kind geschäftsfähig ist.

Kinder bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres sind geschäftsunfähig, sie können also keine wirksamen Verträge schließen. Hat das Kind das siebte Lebensjahr vollendet, ist aber noch nicht 18 Jahre alt, ist es beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass es nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksame Verträge schließen kann. Eine der wichtigsten Voraussetzungen bei einem Kauf und damit auch bei In-App-Käufen ist, dass die gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern, einwilligen. Diese Einwilligung kann entweder vor dem Kauf oder nachträglich als Genehmigung erfolgen.

Wenn das Kind jedoch die In-App-Käufe mit seinem Taschengeld vollständig bezahlt, so ist der Vertrag auch ohne die Einwilligung bzw. Genehmigung der Eltern wirksam. Zu beachten ist jedoch, dass das Taschengeld dem Kind gerade zum Zweck der In-App-Käufe oder zur freien Verfügung überlassen worden sein muss. Nicht ausreichend ist es, wenn das Geld, mit dem das Kind die In-App-Käufe bezahlt, nicht zur freien Verfügung überlassen wurde. Das Kind kann also ohne Zustimmung der Eltern keine wirksamen In-App-Käufe tätigen.

Das sind zunächst gute Nachrichten für alle Eltern. Allerdings bedeutet dies nur, dass das Kind nicht für die Forderungen einstehen muss. Doch geklärt ist damit noch nicht, ob und in welchen Fällen die Eltern die Forderungen bezahlen müssen.

Haftung der Eltern

Eine Haftung der Eltern kommt dann in Betracht, wenn das Kind an die Kontodaten gelangt ist, weil die Eltern sie ihm entweder zum Zwecke der In-App-Käufe gegeben haben oder zumindest ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind.

Die Behauptung, die Eltern hätten ihrem Kind die Kontodaten gegeben, reicht jedoch nicht aus. Vielmehr muss der App-Anbieter diese Mutmaßung auch beweisen. Eine Haftung der Eltern besteht nämlich insofern nur dann, wenn die Eltern dem Kind die Kontodaten bewusst überlassen haben (sog. Anscheinsvollmacht). Ein solcher Fall liegt beispielsweise auch dann vor, wenn die Eltern die Kontodaten ohne Passwortschutz hinterlegen. Dann haften die Eltern sogar dann, wenn sie dem Kind ausdrücklich verboten haben, In-App-Käufe zu tätigen.

Eine Aufsichtspflichtverletzung liegt zum anderen dann vor, wenn die Kontodaten durch die Eltern nicht ausreichend gegen den Zugriff durch das Kind gesichert wurden. Allerdings führt dies nicht dazu, dass Eltern ihre Kinder rund um die Uhr überwachen müssen. Schließlich soll das Kind zur Selbstständigkeit erzogen werden.

Die Anforderungen an das erforderliche Maß der Beaufsichtigung können jedoch sehr unterschiedlich sein. Zum einen hängt dies vom Alter des Kindes ab. Je älter das Kind ist, desto weniger muss es grundsätzlich beaufsichtigt werden. Liegen den Eltern jedoch Anhaltspunkte vor, dass das Kind die Kontodaten benutzt oder gab es in der Vergangenheit bereits entsprechende Vorfälle, so müssen die Eltern ihr Kind zum einen belehren und zum anderen auch besser überwachen.

Um die Haftungsrisiken von vorneherein so gering wie möglich zu halten, sollten Eltern daher die Kaufvorgänge in den Apps mit einem Passwort schützen bzw. Drittanbietersperren einrichten. Wenn das Geld bereits vom Konto abgebucht wurde, sollte über die Bank die Rückbuchung veranlasst werden und beim App-Anbieter Einspruch eingelegt werden.

RAin Patricia Menn
Kuentzle Rechtsanwälte
76227 Karlsruhe-Durlach
kuentzle-rechtsanwaelte.de

 


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