Wann die Whatsapp-Gruppe zum Problem wird

Schüler-, Vereins- oder Elternchatgruppen – diese Liste lässt sich fortsetzen. Jeder kennt diese Gruppen, in denen Alltägliches diskutiert und organisiert wird und in denen Erfahrungen sowie Medien geteilt werden. Wann aber wird eine solche Chatgruppe rechtlich zum Problem und wie vermeidet man als Beschuldigter sogar Teil eines Strafverfahrens aufgrund einer solchen Gruppe zu werden und was plant der Gesetzgeber?

KINDER- ODER JUGENDPORNOGRAFISCHE INHALTE UND TIPPS ZUM UMGANG MIT SOLCHEN 

Entdeckt man in einer WhatsApp-Chatgruppe seines Kindes einen kinder- oder jugendpornografischen Inhalt und leitet diesen auf sein eigenes Mobiltelefon weiter, um andere Eltern / Lehrer / Sporttrainer auf diese Inhalte aufmerksam zu machen, verschafft man sich selbst Besitz an einem solchen Inhalt und macht sich damit gem. § 184b Abs. 3 StGB / § 184c Abs. 3 StGB strafbar. Dabei ist die Motivation, präventiv tätig zu werden, für die Frage der Strafbarkeit nicht von Relevanz und wird ein Strafverfahren nicht verhindern können. 

Reagiert man auf eine solche Nachricht einfach nicht, belässt jedoch das ungewollt zugesandte Bildmaterial auf seinem Handy, kann auch dies ein strafbares Verhalten darstellen. So ist nämlich auch der (ungewollte) Besitz solcher Inhalte verboten. Möglichen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft kann auch nicht dadurch vorgebeugt werden, dass man den automatischen Download von Bildern für solche Chatgruppen deaktiviert. Besitz ist nach dem gesetzgeberischen Willen nämlich bereits dann gegeben, wenn der kinder- oder jugendpornografische Inhalt in den Cache-Speicher geladen wird. Vielmehr sollte man für den Fall, man müsste sich später gegenüber der Staatsanwaltschaft verteidigen, solche Bilder direkt aus dem eigenen Chatverlauf oder dem des eigenen Kindes löschen. Damit lässt sich jedenfalls ein nicht vorsätzliches Besitzen später glaubhaft geltend machen.

PLÄNE DES GESETZGEBERS

Da diese gesetzgeberischen Wertungen in der jüngsten Vergangenheit zu einem noch nicht rechtskräftig entschiedenen Strafverfahren vor dem Amtsgericht Montabaur gegen eine Lehrerin geführt hat (2a Ls 2070 Js 44219/22), hat die Bundesregierung am 07.02.2024 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Absenkung der Mindeststrafe für die oben dargestellten Fälle vorsieht. Zwar würde eine solche Gesetzesänderung nichts daran ändern, dass die Weiterleitung eines solchen Bildes oder der einfache Besitz auf dem Handy weiterhin strafbar blieben, da die Mindeststrafe laut Gesetzentwurf jedoch nur noch eine Freiheitsstrafe in Höhe von 3 Monaten vorsähe, könnte die Staatsanwaltschaft im Fall eines präventiv handelnden Elternteils von der Verfolgung der Tat absehen und ein eröffnetes Strafverfahren ohne eine Strafe einstellen.   

Sollten Sie mit einem Strafverfahren konfrontiert sein und von der Polizei eine Ladung zu einer Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne in allen Phasen eines solchen Verfahrens beratend zur Seite. 

Dr. Randi Weil Rechtsanwältin | Beinert & Partner Rechtsanwälte Partnerschafts mbB | www.beinertpartner.de


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