Kita-Streik – keine Leistung, kein Elternbeitrag

Rechtskolumne von Familienanwalt Dirk Vollmer

Die Beschäftigten in kommunalen Kindertagesstätten streiken für eine gerechtere Entlohnung und verlangen mehr Anerkennung für ihre wichtige Arbeit. Die Leidtragenden des Streiks sind die betroffenen Familien.  Sie müssen den schwierigen Spagat zwischen Beruf und Kindererziehung nun in be-son-ders kreativer Weise meistern. Beim letzten Streik brachten einige Eltern ihre Kinder sogar ins städtische Rathaus, um auf ihre Not aufmerksam zu machen und um ein baldiges Ende des Streiks zu fordern. Es geht wirklich zuweilen an die Grenzen, denn längst nicht alle Kinder können in den Notgruppen betreut werden. Trotz dieser Ärgernisse besteht bei den betroffenen Eltern ein hohes Maß an Sympathie für die Streikenden.

Auch für mich steht außer Frage, dass die Arbeit der ErzieherInnen und aller übrigen Beschäftigten in einer KiTa mehr Wert ist als die bisher durchschnittlich gezahlten Gehälter. Bemerkenswert ist, dass die Stadt Karlsruhe in den letzten Jahren die Elternbeiträge stets um 3 % jährlich erhöht hat (was die konfessionellen Träger übernahmen) mit Hinweis auf die allgemein gestiegenen Kosten. Die Lohnkosten können es wohl nicht gewesen sein…

Man muss kein Hellseher sein, um vorauszusagen, dass sich die Tarifparteien früher oder später auf eine kleine Erhöhung einigen werden. Die klammen Haus-haltskassen, usw. Der große Gehaltssprung, den die Gewerkschaft auch als einmaliges Zeichen für höhere Anerkennung fordert, wird wohl nicht kommen. Der Groll der Eltern wird auch bald abebben. Alternativlos, wie unsere Kanzlerin sagen würde. Recht hätte sie damit nicht.

Können sich die Eltern von außen in den Konflikt einmischen? Manch einer würde gerne den Druck verstärken durch Minderung oder völliger Verweigerung des Elternbeitrages. Schließlich wird während des Streiks die vom Träger vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht. Ein KiTa-Vertrag ist kein eigener Vertragstypus, sondern ein sogenannter „typengemischter Vertrag“ mit Elementen aus Dienstvertrag, Mietvertrag und Auftragsrecht. Ein Streik sei „höhere Gewalt“, heißt es meist. Die Eltern sollen gefälligst weiter zahlen, sonst drohe die Kündigung des Betreuungsplatzes. Der Begriff der höheren Gewalt stammt aber aus dem Schadenersatzrecht, hier geht es nur um den Elternbeitrag. Die Haftung des Trägers beschränkt sich auf die von ihm organisierbaren Leistungen, weil nur diese vom vertraglich übernommenen Bindungswillen und Leistungsumfang erfasst werden. Die ErzieherInnen sind Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Im Prinzip kann nicht anderes gelten als beim Streik des Hotelpersonals am Urlaubsort (LG Frankfurt, 2/24 S 258/79).

Wann und wieviel darf gekürzt werden? Das ist vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden. Sicher wird man dem Träger schriftlich eine Frist setzen und erst dann mindern. Wegfallen wird (zeitanteilig) das Essensgeld, der restliche Beitrag wohl um 30 bis 50 % zu kürzen sein (ebenfalls tagesgenau berechnet). Ein völliger Wegfall des Elternbeitrages ist kaum denkbar – wohl nur, wenn den gesamten Monat lang gestreikt wurde.

Rechtsanwalt Dirk Vollmer

Fachanwalt für Familienrecht

Dr. Schneider & Partner

www.schneideranwaelte.de


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