„Aufgepasst: ab ins kühle Nass“

Rechtskolumne der Karlsruher Rechtsanwältin Marie-Therese Benz

Der Monat August steht für Eltern und Kinder, jedenfalls ab einem gewissen Alter, unter dem Motto „Sommerferien – ab ins Bad“. Um den Kindern bei den heißen Temperaturen im August die verdiente Abkühlung zu ermöglichen, geht es für viele Familien, oft gemeinsam mit Nachbarskindern, ins Freibad oder an den Baggersee. Da kann es schnell passieren, dass die Kids sich verselbstständigen und zusammen mit Freunden das Wasser unsicher machen. Doch wie weit reicht in solchen Fällen die Aufsichtspflicht der Eltern?

Eltern haben gegenüber ihren Kindern und auch anderen ihnen anvertrauten Minderjährigen eine Aufsichtspflicht. Diese sieht vor, dass die Kinder keinen Schaden erleiden, anderen keinen Schaden zufügen und andere nicht gefährden sollen.

Foto: Rechtsanwältin Marie-Therese Benz

Das gilt beispiels-weise auch bei einem Ausflug ins Freibad oder an den Baggersee. Hier liegt, trotz Bademeister, die Aufsichtspflicht auch bei den Eltern. Besonders Kinder, die noch nicht oder nicht gut schwimmen können, müssen ständig im Auge behalten werden. Auch Schwimmhilfen ersetzen die Aufsichtspflicht nicht, denn sie können abhandenkommen oder beschädigt werden und schützen die Kinder nicht ausreichend vor dem Ertrinken.

Ein Bademeister ist verpflichtet den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin zu überwachen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten und in Notfällen für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen. Eine Verletzung dieser Pflicht muss ihm allerdings positiv nachgewiesen werden können. Nur bei grob fahrlässigen Pflichtverstößen durch den Bademeister ist der Schwimmbadbetreiber in der Pflicht, sein rechtmäßiges Handeln nachzuweisen. Es ist jedoch nach wie vor auch die Pflicht der Eltern, Kinder, die beispielsweise noch nicht schwimmen können, nur im Nichtschwimmerbecken spielen zu lassen und sicher zu gehen, dass die Kinder für das Schwimmerbecken oder einen Sprung vom Sprungturm ausreichend gut schwimmen können. Baggerseen bergen zusätzliche Tücken wie Strömungen, Untiefen etc.

Wasser zieht besonders kleine Kinder oft magisch an. Da passiert ein Sprung ins kühle Nass häufig schneller als man denkt. Kindern ist die Gefährlichkeit von Wasser jedoch meist nicht bewusst und sie können die Tragweite ihres Handelns nicht einschätzen, weshalb die Eltern oder aufsichtspflichtigen Erwachsenen in der Verantwortung sind.

Eltern oder aufsichtspflichtige Personen müssen Ihre Aufsichtspflicht nachweislich verletzt haben. Dabei variiert die Aufsichtspflicht und ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Beispielsweise richtet sie sich nach dem Alter des Kindes, seiner geistigen, körperlichen und seelischen Reife und nach den Umständen des Einzelfalls. Die Aufsichtspflicht zuhause, wenn die Kinder am Lesen oder Malen sind, ist selbstverständlich eine andere als die im Freibad oder am Baggersee.

Wichtig ist es, eine Abwägung zu treffen: Die Aufsichtspflicht verlangt grundsätzlich kein ständiges Überwachen. Die persönlichen Bedürfnisse der Kinder sind immer zu berücksichtigen, da Kinder zu selbstständigem Handeln erzogen werden sollen.

Es kann auch zur Haftung der Kinder selbst kommen, wenn sie das siebte Lebensjahr vollendet haben. Dabei steigt die Haftung der Kinder mit zunehmendem Alter und zunehmender Einsichtsfähigkeit.

Abschließend sei allen Eltern ans Herz gelegt: lassen Sie Ihre Kinder im Freibad und besonders am Baggersee nicht aus den Augen. Es kommt viel zu schnell zu Badeunfällen und die Eltern oder Aufsichtspflichtigen selbst sind grundsätzlich nie aus der Verantwortung genommen.

RAin Marie-Therese Benz

Beinert & Partner Rechtsanwälte

76227 Karlsruhe-Durlach


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