Baukindergeld – Die neue Eigenheimförderung für Familien

Rechtskolumne von Rechtsanwältin Johanna Herzog

RA Johanna Herzog, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Kuentzle Rechtsanwälte

Familien sollen laut dem Haushaltsplan des Bundestages für das Jahr 2018 beim Kauf von Wohnimmobilien gefördert werden. Familien, die ab dem 1. Januar 2018 eine Immobilie kaufen oder ein Haus bauen, können so insgesamt 12.000 € pro Kind erhalten. Dabei werden 1.200 € pro Kind und Jahr über einen Zeitraum von zehn Jahren im Rahmen dieses „Baukindergeldes“ ausgezahlt. Die konkrete Ausgestaltung ist aber in vielen Punkten noch unklar.

Nachdem im Juni heftig darüber debattiert wurde, ob für die Förderung die Wohnfläche der Immobilie auf 120 Quadratmeter begrenzt werden sollte, bleibt es schließlich nur bei einer zeitlichen Begrenzung für die Antragstellung: Der Zuschuss kann bis zum 31. Dezember 2020 beantragt werden. Der Antrag wird voraussichtlich über die staatliche Förderbank KfW laufen, die bereits eine entsprechende Informationsseite auf ihrer Homepage eingerichtet hat. Da aber die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen noch nicht bekannt sind, kann der Antrag derzeit noch nicht gestellt werden.

Beantragen können die Förderung alle Eltern (auch Alleinerziehende), die pro Jahr nicht mehr als 75.000 € verdienen. Hinzuzurechnen sind für jedes Kind 15.000 €. Die Einkommensgrenze für eine Familie mit einem Kind liegt also bei 90.000 €, mit zwei Kindern bei 105.000 €. Für die Berechnung zählt nur das zu versteuernde Einkommen, nicht das Bruttoeinkommen. Dabei sollen die durchschnittlichen Einkünfte der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung durch die Einkommensteuerbescheide des jeweiligen Finanzamts nachgewiesen werden. Diese Gehaltsprüfung soll nach den derzeitigen Plänen nur einmalig bei der Antragstellung durchgeführt werden. Bleibt es dabei, ist es für die Förderung unerheblich, ob innerhalb der zehn Jahre die Einkommensgrenze überschritten wird.

Für die Berechnung des Baukindergeldes werden alle Kinder der Familie berücksichtigt, die noch nicht volljährig sind und mit im neu gebauten oder gekauften Wohneigentum leben. Auch hierbei soll es bislang nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommen. Ziehen Kinder daraufhin im Förderungszeitraum aus oder werden erwachsen, spielt das also keine Rolle. Das heißt aber auch, dass später geborene Kinder nicht berücksichtigt werden können. Hat zum Beispiel die Familie bei der Antragstellung nur zwei Kinder und bekommt im Laufe der nächsten Jahre ein drittes, wird der Zuschussbetrag nach dem derzeitigen Vorschlag nicht erhöht.

Die Förderung bezieht sich nicht nur auf den Kauf von bereits bestehenden Häusern oder Wohnungen ab dem 1. Januar 2018, sondern auch auf Neubauten, die künftig als Familienwohnsitz dienen sollen. In diesem Fall zählt nicht das Datum des notariellen Kaufvertrags, sondern der Tag, an dem die Baugenehmigung erteilt wurde. Ist für den Neubau keine Baugenehmigung erforderlich, ist das Datum entscheidend, ab dem nach den landesrechtlichen Regelungen mit dem Bau begonnen werden durfte.

Wichtig ist, dass der Staat nur Eigentum fördert, das von der Familie selbst genutzt wird. Ändert sich dies, muss dies unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Ab diesem Zeitpunkt endet dann auch der Anspruch auf den Zuschuss.

Schließlich bleiben noch viele Einzelheiten offen: So ist beispielsweise noch unklar, ob man auch dann für den Kauf einer selbst genutzten Immobilie Baukindergeld bekommen kann, wenn man bereits vermietete Immobilien besitzt. Fraglich ist zudem, ob man das Baukindergeld noch beantragen kann, wenn man erst im Jahr nach dem Kauf der Immobilie die Einkommensgrenze einhält.

Erst wenn die Voraussetzungen im Detail geklärt sind, wird man auch den Antrag tatsächlich stellen können. Wer sein Haus bis dahin bereits gekauft hat, geht trotzdem nicht leer aus: Die Auszahlung wird auch rückwirkend erfolgen. Es kann sich also lohnen, hin und wieder einen Blick auf den aktuellen Stand der Dinge zu werfen.


RA Johanna Herzog

Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Kuentzle Rechtsanwälte

76227 Karlsruhe-Durlach
kuentzle-rechtanwaelte.de


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