DAS ENDE DES GEHWEGPARKENS?

Gerichtsurteil in Bremen bringt Bewegung in den Umgang mit falsch parkenden Autos auf Gehwegen

Eltern mit Kinderwagen, Rollstuhlfahrer:innen und auch viele anderen Menschen kennen und „lieben“ sie – Autos, die auf Gehwegen parken. Aus der StVO ergibt sich zwar, dass dies grundsätzlich verboten ist. Gleichzeitig scheint es in vielen Städten mangels Parkraums schlichtweg keine Alternative zum Parken auf dem Bürgersteig zu geben, viele Städte dulden diese weitverbreitete Praxis. Und was, wenn in der eigenen Straße seit Jahren Pkws auf dem Gehweg parken und die Stadt dies nicht verhindert?

Der Kampf gegen Gehwegparken: Ein Fall in Bremen

Fünf Hauseigentümer in Bremen hatten offensichtlich genug. In der (Einbahn)Straße, in der sie leben, wird seit Jahren durchgehend auf beiden Gehwegen geparkt, obwohl dies dort verboten ist; Verkehrsschilder zum Halten oder Parken gibt in der Straße nicht. Nachdem die Stadt ein Eingreifen abgelehnt hatte, beantragten die Kläger beim Verwaltungsgericht Bremen, die Stadt zum Ergreifen von geeigneten Maßnahmen zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Stadt über die Anträge der Kläger neu zu entscheiden hat. Aus der StVO könne sich ein Anspruch der Bürger auf Einschreiten der Stadt ergeben und im konkreten Fall sei die Stadt wegen der Dauer und der Häufigkeit des Falschparkens auf dem Gehweg sogar verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen. 

Denn in der in Streit stehenden Straße wurde seit Jahren auf den Gehwegen geparkt, außerdem schritten die Polizeibehörden im konkreten Fall nur ein, wenn ein Verkehrshindernis entstand oder ein „sensibler“ Bereich betroffen war. 

Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Rechtsmittel ein. Das Oberverwaltungsgericht entschied daraufhin, dass zwar ein Rechtsanspruch der Anwohner gegen die Stadt zum Eingreifen bestehen kann, im konkreten Fall aber keine Pflicht der Stadt bestehe, in den Straßen der Kläger Maßnahmen zu ergreifen. Denn die Stadt habe nur begrenzte Ressourcen und in der Straße könne der Gehweg, wenn auch eingeschränkt, noch genutzt werden. Die Stadt dürfe zunächst ermitteln, wo der Problemdruck am höchsten ist, diese Straßen priorisieren und ein entsprechendes Konzept für ein stadtweites Vorgehen umsetzen. 

Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts: Ein komplexer Balanceakt

Hiergegen legten beide Parteien Revision ein, über die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 06.06.2024 entschied. Die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht, aber aus der Pressemitteilung des Gerichts ergeben sich deren Grundzüge. Das Gericht bestätigte, dass ein Anspruch der Anwohner auf Einschreiten unter bestimmten Voraussetzungen bestehen kann. Ein solcher Anspruch könne aber nur hinsichtlich des Gehwegs bestehen, der auf der „eigenen“ Straßenseite der Anwohner verläuft und in der Regel auch nur bis zur Einmündung „seiner“ Straße in die nächste (Quer-)Straße. Im konkreten Fall bestehe zudem wegen des nachvollziehbaren Konzepts der Stadt kein Anspruch der Kläger auf Einschreiten. Wie so oft im Recht kommt es also auf den konkreten Fall an. Vorbei scheinen nach dem Urteil aber die Zeiten, in denen Städte das Gehwegparken schlicht ohne Konzept dulden können.

Philipp Donner | Rechtsanwalt

Beinert & Partner Rechtsanwälte | Partnerschafts mbB

www.beinertpartner.de


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