Auf einen Blick
Am 1.4.2024 ist nach kontroversen Diskussionen das Konsumcannabisgesetz in Kraft getreten. Erwachsene dürfen nun zuhause bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum anbauen und bis zu 50g getrockneten Cannabis besitzen. In der Öffentlichkeit dürfen bis zu 25g zum Eigenkonsum mitgeführt werden.
Ab Juli 2024 wird auch der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau in Anbauvereinigungen (sog. Clubs) legalisiert. Diese benötigen eine behördliche Erlaubnis und dürfen Samen, Stecklinge und begrenzte Mengen an Mitglieder zum Zweck des Eigenkonsums weitergeben: 25g/Tag und insgesamt 50g/Monat. Verboten ist die Weitergabe vermischt mit z.B. Tabak oder vermengt in Lebensmitteln sowie der Konsum in den Räumen selbst.
Damit ist zum aktuellen Zeitpunkt zwar der o.g. Besitz erlaubt. Ein erlaubter Erwerb kann allerdings rein faktisch aktuell nicht stattfinden, da hierfür die erst im Juli 2024 eintretenden Änderungen notwendig sind. Bei einer Kontrolle sollte daher vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden.
KINDER und Jugendschutz
Cannabis birgt für junge Menschen erhöhte Gesundheitsgefahren, da THC hirnschädigend wirken kann und das menschliche Gehirn bis zum Alter von 25 Jahren besonders vulnerabel ist. Daher ist es nicht erlaubt, Cannabis in Gegenwart von Kindern und Jugendlichen zu konsumieren. Auch in Fußgängerzonen herrscht ein Konsumverbot zwischen 7 und 20 Uhr.
Gleiches gilt rund um die Uhr innerhalb von 200m Entfernung von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen und in öffentlich zugänglichen Sportstätten. Insbesondere Letzteres dürfte mit Blick auf „gesellige Freizeitaktivitäten“ besonders zu beachten sein, um hier nicht versehentlich gesetzesbrüchig zu werden.
Minderjährige dürfen Anbauvereinigungen nicht beitreten. An 18 bis 21-jährige Mitglieder dürfen Anbauvereinigungen nur Cannabis mit einem begrenzten THC-Gehalt weitergeben.
Wer im eigenen Haushalt anbaut, hat Cannabis, die Pflanzen und Samen konsequent vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen. Beispielhaft sind mechanische oder elektronische Verriegelungsvorrichtungen an Gewächshäusern und Anbauflächen genannt. Cannabispflanzen auf der Fensterbank (als neue Zimmerpflanze), auf dem Balkon oder im heimischen Hochbeet, dürfte damit tabu sein. Besonders zu beachten ist, dass dies nicht nur für Eltern gilt, die selbst Kinder im eigenen Haushalt haben, sondern für alle Personen die jedenfalls Besuch mit Kindern empfangen. Ob und inwieweit Einfriedungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutz vor Zugriff durch Kinder ausreichend sind, wird die Praxis zeigen müssen. Erwachsene sollten hierfür aber sensibilisiert sein, auch wenn sie selbst keine Kinder haben. Gleichermaßen sind Eltern aufgefordert das Thema in ihrem Bekannten- und Verwandtenkreis nicht zu tabuisieren, sondern offen anzusprechen, um ihre Kinder zu schützen. Die ohne böse Absicht aber sorglos aufbewahrte Dose Cannabis, kann beim Familienbesuch genauso zur Gefahr werden, wie die Pflanze auf dem Balkon.
Was Eltern tun können
Verantwortungsbewusste Eltern sollten sich über die neuen Bestimmungen aktiv informieren und mit den Kindern, aber auch mit Verwandten und Freunden über den verantwortungsvollen Umgang (Konsum und Aufbewahrung) mit Cannabis sprechen. So können Familien potenzielle Risiken minimieren und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche geschützt werden.
Jannik Höpfinger | Rechtsanwalt
Beinert & Partner Rechtsanwälte Partnerschafts mbB