Kindesunterhalt – Wer trägt die Kosten?

Rechtskolumne von Rechtsanwältin Nadine Zill

Rechtsanwältin Nadine Zill

Wer trägt die Kosten, wenn das Kind plötzlich eine Zahnspange braucht oder Reitstunden nehmen will?

Wenn es zur Trennung der Eltern kommt und das Kind bei einem Elternteil aufwächst, ist der andere Elternteil grundsätzlich zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Der nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlende Unterhalt soll den Grundbedarf des Kindes wie Unterkunft, Verpflegung und Klamotten decken. Was passiert aber, wenn außergewöhnlichere Kosten wie z.B. für eine Zahnspange, Reitstunden oder für eine Klassenfahrt anstehen? Sind diese Kosten von dem Kindesunterhalt gedeckt oder wer muss dafür aufkommen?

Um diese Fragen beantworten zu können, muss ein kleiner Ausflug in das Familienrecht unternommen werden.

Die Grundlage für die Höhe des Kindesunterhaltes ist die Düsseldorfer Tabelle. Dieser soll den Grundbedarf des Kindes decken. Kommt es zu Kosten, die nicht dem allgemeinem Lebensbedarf zuzuordnen sind, handelt es sich um den sogenannten Mehr- und Sonderbedarf des Kindes. Diese Kosten sind nach einer Quote zwischen den Eltern aufzuteilen.

Mehrbedarf liegt vor, wenn die Kosten regelmäßig anfallen wie z.B. bei zusätzlichem Aufwand für dauerhaft krankheitsbedingte Kosten, den Besuch einer Privatschule, Kindergartenkosten oder Kosten für den Reitsport.

Sonderbedarf dagegen liegt vor, wenn es sich um unregelmäßige, außergewöhnliche und unvorhersehbare Kosten handelt, wie z.B. Kosten für die Zahnspange oder die Brille.

Eine gesetzliche Regelung dazu, was im Einzelnen als Mehr- und Sonderbedarf geltend gemacht werden kann, gibt es nicht. Vielmehr ergingen zu bestimmten Fällen bereits mehrere – teilweise auch unterschiedliche – Gerichtsentscheidungen. Ein weiterer Klassiker ist die Klassenfahrt. In der Rechtsprechung überwiegen mittlerweile die Entscheidungen, wonach diese Kosten nicht als Sonderbedarf anzusehen sind, soweit sie im Rahmen des regelmäßigen Schulprogramms stattfinden. Aufgrund der zu berücksichtigenden Umstände der konkret vorliegenden Situation bedarf es aber einer jeweiligen Prüfung des Einzelfalls.

Warum aber die komplizierte Unterscheidung zwischen Mehr- und Sonderbedarf? Mehr- und Sonderbedarf stellen einen Teil des Unterhaltes dar. Der Unterschied ist, dass der Sonderbedarf auch rückwirkend geltend gemacht werden kann. Dies gilt für den Mehrbedarf grundsätzlich nicht.

Und wer zahlt nun wieviel? Grundsätzlich ist es so, dass nicht allein der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil auch automatisch zur vollständigen Zahlung des Mehr- und Sonderbedarfs herangezogen werden kann. Vielmehr erfolgt die Verteilung zwischen den Eltern anteilig nach den Einkommensverhältnissen. Zu berücksichtigen ist bei jedem Elternteil dabei der Selbstbehalt von derzeit 1.080,00 €/Monat. Demnach wird die Verteilung der Kosten nach einer errechneten Quote vorgenommen.

Beispiel: Der Vater hat ein bereinigtes Netto-Einkommen von 2.300,00 €, die Mutter in Höhe von 2.000,00 €. Nach Abzug des Selbsterhalts verleiben bei dem Vater 1.220 € und bei der Mutter 920,00 €. Diese Einkommensverhältnisse führen zu einer Quote von 57% zu 43 %.

Eine abschließende Beurteilung, in welchem Fall konkrete Kostenpositionen möglicherweise als Mehr- oder Sonderbedarf einzuordnen sind und somit – zumindest quotal – neben dem Kindesunterhalt gezahlt werden müssen, kann aufgrund einer fehlenden abschließenden Gesetzeslage nicht gegeben werden. Auch die Rechtsprechung entscheidet je nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Aufgrund dessen empfehlen wir Ihnen die Beratung durch einen Rechtsanwalt, um eine rechtssichere Lösung zu erreichen.

Rechtsanwältin Nadine Zill
Kuentzle Rechtsanwälte
76227 Karlsruhe-Durlach
kuentzle-rechtsanwaelte.de


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