Aufräumen steht bei vielen Kindern oft nicht so hoch auf der Prioritätenliste. Tatsächlich sind Kinder aber sogar gesetzlich dazu verpflichtet, ihr Kinderzimmer aufzuräumen. Wörtlich steht in § 1619 des Bürgerlichen Gesetzbuches: „Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten“.
Für Kinder ab 14 Jahren hält der Bundesgerichtshof bis zu sieben Stunden Hausarbeit pro Woche für angemessen. Hierbei handelt es sich aber wohl eher um einen sog. „Fun Fact“, denn die wenigsten Eltern werden ihre Kinder trotz größter Verzweiflung zum Aufräumen des Kinderzimmers verklagen wollen.
Aber der Zustand des Kinderzimmers ist nicht nur zwischen Eltern und Kindern ein Streitthema. Oft kann es hierbei auch zwischen Mieter und Vermieter bei Auszug aus einer Mietwohnung zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Vor allem bei dem Thema Wandfarbe gibt es immer wieder rechtliche Streitigkeiten.
Zunächst ist natürlich maßgeblich, was im Mietvertrag vereinbart worden ist. Aber auch hier muss eine getroffene Regelung nicht zwingend sein, da eine Klausel auch unwirksam sein kann. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn diese den Mieter unangemessen benachteiligt.
Zum Thema Wandfarbe hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Klausel, die bestimmt, dass alle Wände bei Auszug weiß zu streichen sind, unwirksam ist. Vielmehr dürfe eine Wohnung auch in neutralen Farben zurückgegeben werden (u.a. BGH 14.12.2010, Az. VIII ZR 198/10).
Bei Kinderzimmern sieht die Rechtsprechung selbst das nicht als zwingend an. Kinderzimmer sind oft farbenfroh und kreativ gestaltet. Natürlich ist jeder Einzelfall anders, aber in zwei Fällen haben Gerichte entschieden, dass z.B. eine Harry-Potter-Bordüre oder eine Sternchen-Tapete nicht beim Auszug entfernt werden müssen, da diese eine kindgerechte und typische Wandgestaltung von Kinderzimmern darstellen (LG Berlin, Az. 62 S 87/05 und LG Frankfurt a.M., Az. 2/11 S 125/06).
Auch bei dem Bodenbelag eines Kinderzimmers bestehen Besonderheiten. Der Vermieter ist grundsätzlich im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht verpflichtet, einen stark abgenutzten Teppichboden zu entfernen und einen neuen Bodenbelag anzubringen. Wenn er nun aber statt einem Teppichboden Laminat verlegen möchte, so muss man das als Mieter nicht hinnehmen, wenn die Wohnung mit Teppichboden angemietet wurde. Das Landgericht Stuttgart hat hierzu entschieden, dass der Wechsel von Teppich auf Laminat eine wesentliche Veränderung der Mietsache und des subjektiven Wohngefühls bewirke und damit nicht hingenommen werden müsse (Landgericht Stuttgart, Az.: 13 S 154/14). Gerade in Kinderzimmern, in denen viel Zeit auf dem Boden beim Spielen, Toben und Kuscheln verbracht wird, kann der Teppichboden für die Mieter besonders wichtig sein. Gegen den Willen der Mieter kann der Vermieter also kein Laminat verlegen, er muss vielmehr einen neuen Teppichboden anbringen.
RAin Catharina Raisch,
Kuentzle Rechtsanwälte
76227 Karlsruhe-Durlach
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