Wer haftet bei illegalem Filesharing?

Beitrag zur Rechtskolumne von Rechtsanwältin Claudia Tröller

RA Claudia Tröller

Seit dem Jahr 2010 und der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ des Bundesgerichtshofes gibt es in der juristischen als auch nicht-juristischen Welt vielfach Verwirrung darüber, wie man (Eltern sowie Kinder) für illegal heruntergeladene Filme, Serien, Computerspiele und Musik haftet. Nach dieser Entscheidung mussten sich die Gerichte vielfach mit Folgefragen zur generellen Haftung bei illegalem Filesharing befassen. Klar ist nach wie vor: Das Herunterladen von Filmen, Serien und Musik sowie auch Computerspiele und anderen urheberrechtlich geschützten Werken aus illegalen Quellen ist verboten. Wenn Ihr Kind eine illegale Downloadplattform wie eMule, BitTorrent oder Torrent verwendet, so werden hier im Zweifel urheberrechtlich geschützte Werke heruntergeladen (ohne Erlaubnis des Rechteinhabers). Das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Werken aus diesen Quellen ist deshalb strafbar bzw. kann zivilrechtlich verfolgt werden, weil durch das Herunterladen gleichzeitig ein Upload erfolgt, sodass dies gleichzeitig anderen Personen wieder zur Verfügung gestellt wird. Damit wird eine weitere Streuung der Dateien erreicht. Dies wird von den Rechteinhabern entsprechend verfolgt.

Wofür hafte ich bzw. mein Kind? Sofern Ihr Kind illegal urheberrechtlich geschützte Werke herunterlädt, so haftet grundsätzlich ihr Kind. Nach § 828 BGB ist ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht beendet hat, nicht verantwortlich, wenn es bei Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte. Dies bedeutet, wenn das Kind das Unrecht seines Tuns nicht kennt bzw. auch nicht einsehen konnte, dann haftet es nicht. Je nach Alter wird ein bestimmter Grad an Einsichtsfähigkeit vermutet, wobei aber auch auf die individuellen Besonderheiten eines Kindes abgestellt wird. Da Kinder meist jedoch (noch) kein eigenes Einkommen haben, gehen Rechteinhaber schnell dazu über, direkt auf die Eltern zuzugehen. Diese sind meist auch Inhaber des Telefonanschlusses, über das das Kind sich das urheberrechtliche Werk heruntergeladen hat und damit sowieso erster Ansprechpartner für die Rechteinhaber. Wenn sich herausstellt, dass ein Kind die schädigende Handlung begangen hat, werden die Eltern dann aufgrund ihrer Aufsichtspflicht in Anspruch genommen.

Hierzu sollten Sie Folgendes wissen: Nach der Morpheus-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.11.2012 (I ZR 74/12) genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht (im Beispiel bei einem 13-jährigem Kind), das grundlegende Gebote und Verbote befolgt, wenn sie dieses regelmäßig über die Rechtswidrigkeit einer Internettauschbörse belehren und ihm die Teilnahme daran verbieten. Es besteht hier keine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es in der Vergangenheit oder durch aktuelle Fälle Anhaltspunkte dafür gegeben hat, dass sich das Kind an das Ge- bzw. Verbot nicht hält und bspw. bereits einen Film oder ein Spiel heruntergeladen hat. Dann müssen Eltern wohl doch Kontrollen durchführen, was je nach Grad des Verstoßes/der Verstöße

In jedem Fall ist daher zu empfehlen, Ihr Kind bereits im frühen Stadion darüber aufzuklären, welche Gefahren und Risiken das Internet bergen kann, insbesondere bezogen auf die Teilnahme an Tauschbörsen und die Rechtswidrigkeit eines solchen Handelns. Dies kann natürlich in einer dem Kind verständlichen Art und Weise geschehen und muss nicht juristisch formell geschehen. Es sollte aber darauf geachtet werden, dass Sie bei sich notieren, wann eine solche Aufklärung und mit welchem Inhalt stattgefunden hat, da man dies im Zweifelsfall dann einem Gegner bzw. dem Gericht vorhalten kann.

Bei volljährigen Kindern ist es so, dass diese grundsätzlich eigenverantwortlich für die Verletzungen haften. Eine Aufsichtspflicht besteht ab Volljährigkeit des Kindes für die Eltern nicht mehr. Auch als Störer haften die Eltern dann nicht, wenn das volljährige Kind über Ihren Anschluss urheberrechtlich geschützte Werke missbräuchlich herunterläd. Hier gilt wieder: Wenn Sie Anhaltspunkte haben, dass Ihr volljähriges Kind dies tut, müssen Sie dem Einhalt gebieten. Sie müssen aber ein volljähriges Kind nicht wie ein Minderjähriges über die Gefahren des Internets aufklären. Es schadet natürlich nicht, wenn Sie dies aber dennoch – gemeinsam mit jüngeren Geschwistern bspw. – wieder tun.

Claudia Tröller
Rechtsanwältin
Kuentzle Rechtsanwälte,
76227 Karlsruhe-Durlach
kuentzle-rechtsanwaelte.de


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