Waldmeister

Für die Weihnachtsausgabe stöberte ich in den Entscheidungssammlungen der Gerichte nach unterhaltsamen Entscheidungen und wurde fündig.
Wer bei der Namenswahl für sein Kind noch unentschieden ist, sollte ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Bremen kennen: Waldmeister ist kein zulässiger Vorname (Beschluss vom 20.06.2014, Az.: 1 W 19/14). Dieses Wort werde „im deutschen Raum nicht als Vorname, sondern vor allem als Pflanzenbezeichnung und als Bestandteil für Getränke und Speiseeis assoziiert. Diese Assoziation eines Vornamens ‘Waldmeister‘ könne auf Grund seiner Herkunft und seiner allgemeinen Verwendung im Sprachgebrauch dazu führen, dass das Kind der Lächerlichkeit preisgegeben werde.“
In einer Strafsache wegen Beleidigung lehnte das AG Ehingen (Beschluss vom 24.06.2009, Az.: 2 Cs 36 Js 7167/09) den Erlass eines von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehls ab. Der Ausspruch „Leck mich am Arsch“ stelle – Aufpassen! – keine Beleidigung dar. Dieser Ausspruch habe „vielfältige Bedeutungen und Deutungsmöglichkeiten“. Die Aussage reiche „je nach Bildungsstand, Gepflogenheit, Herkunft, Landsmannschaft, Geschmack oder äußerem Anlass von der Ehrenkränkung und Beschimpfung über eine Verfluchung oder über Gefühlsausbrüche bei Schmerz, Freude oder Rührung bis hin zu einem Segensspruch.“ Das Gericht schließe sich der Rechtsauffassung von Thaddäus Troll (Preisend mit viel schönen Reden, S. 214, Hamburg 1972) an, „der darlegt, dass das Götz-Zitat im Schwäbischen folgenden sozialadäquaten Zwecken dient: ein Gespräch anzuknüpfen, eine ins Stocken geratene Unterhaltung wieder in Fluss zu bringen, einem Gespräch eine andere Wendung zu geben, ein Gespräch endgültig abzubrechen, eine Überraschung zu vermelden, um der Freunde über ein unvermutetes Wiedersehen zweier Schwaben außerhalb des Ländles Ausdruck zu geben und um eine als Zumutung empfundene Bitte zurückzuweisen.“
Zurück zur Botanik: Die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden in einem Nachbarrechtsstreit: Bambus kann eine Hecke sein (Urteil vom 25.07.2014, Az.: 12 U 142/13). „Unter einer Hecke versteht man eine Gruppe gleichartig wachsender Gehölze, die in langer und schmaler Erstreckung in einer Linie aneinander gereiht sind. Wesentlich ist dabei die Geschlossenheit der Pflanzenkörper unter sich, der Verbund zu einer wandartigen Formation. Dabei genügt es, wenn der Dichtschluss erst im Laufe der Zeit aufgrund der artgemäßen Ausdehnung der Pflanzen erreicht wird“. Der Begriff des „Gehölzes“ sei aber nicht auf solche Pflanzen beschränkt, die auch biologisch exakt als „Gehölz“ einzuordnen sind (Bambus ist botanisch den Gräsern zuzurechnen).

Rechtsanwalt Dirk Vollmer
Fachanwalt für Familienrecht
Dr. Schneider & Partner
www.schneideranwaelte.de


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