Verkaufen bei eBay – Rechtslage für Eltern

Rechtskolumne von Familienanwalt Dirk Vollmer

Eltern, die gebrauchte Kindersachen versilbern wollen aber keine Lust haben auf Flohmarkt mit nächtlichem Aufbau und anderen Unbequemlichkeiten, nutzen oft Marktplätze im Internet. Heute geht es mal nur um eBay: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind die Auktionen bei eBay keine Versteigerungen, sondern der (Höchst)Bietende schließt einen normalen Kaufvertrag mit dem Anbieter (BGH, Az. VIII ZR 375/03). Dem Käufer kann ein Widerrufsrecht zustehen, wenn der Verkäufer Unternehmer ist oder als Unternehmer gilt. Im Zweifel muss der Käufer beweisen, dass der Verkäufer zu gewerblichen Zwecken handelt. Die Tatsache, dass jemand eine Vielzahl von Geschäften über Internetauktionen tätigt, ist noch kein Nachweis einer gewerblichen Tätigkeit (LG Hof, Az. 22 S 28/03), ruft aber das Finanzamt auf den Plan, denn die Einnahmen sind zu versteuern – und zwar vom Kind, für das die vermögenssorgeberechtigten Elternteile ja nur als gesetzliche Vertreter handelten. Der Erlös steht regelmäßig dem Kind zu.

Bereits bei der Angebotserstellung können viele Fehler gemacht werden. Wer keine teueren Abmahnungen erhalten will, sollte nicht einfach Artikelbeschreibungen oder Bilder des Artikels kopieren aus anderen eBay-Angeboten oder von der Herstellerseite, denn diese sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt. Also lieber selbst eine Beschreibung verfassen und eigene Fotos machen. Ist sowieso besser, denn gleichzeitig dokumentiert man etwaige Gebrauchsspuren der Kaufsache und unterstützt den (hoffentlich enthaltenen) Ausschluss von Mängelansprüchen (früher: Gewährleistung). Ärger kann es geben, wen der Anbieter geschützte Marken zu plakativ verwendet, z.B. das Firmenlogo des Herstellers direkt in die Artikelbeschreibung kopiert. Die bloße Nennung des Markennamens im Angebot oder in der Artikelbeschreibung ist indessen unproblematisch.

Bei vorzeitigem Rückzug des Angebots ist der Erklärungsinhalt des Angebots regelmäßig unter Berücksichtigung der eBay-AGB zu bestimmen. Diese erlauben z.B. bei einem Irrtum (§ 119 BGB) den Rückzug des Angebots, sodass für alle klar ist, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (BGH, Az. VIII ZR 305/10). Vorsicht ist auch geboten bei Änderungen, nachdem bereits jemand ein Gebot abgegeben hat. Gab es für die Änderung keine gesetzliche Berechtigung wie z.B. einen beachtlichen Erklärungsirrtum, kommt der Kaufvertrag mit dem Inhalt des ursprünglichen Angebots zustande (AG Dieburg, Az. 20 C 945/14). Thema Sicherheit: Bereits 2003 urteilte das LG Bonn (Az. 2 O 472/03) ernüchternd: „Für die passwortgeschützte Teilnahme an einer Internetauktion besteht weder eine tatsächliche Vermutung für die Identität von Teilnehmer und Inhaber des Accounts noch eine Anscheinsvollmacht für ein Handeln unter fremdem Mitgliedsnamen. Auch ein Gebot des dem Haushalt angehörenden minderjährigen Kindes des Account-Inhabers, das sich den Mitgliedsnamen und dessen Passwort verschafft führt nicht zur Haftung des Account-Inhabers“.

Rechtsanwalt Dirk Vollmer
Fachanwalt für Familienrecht
Dr. Schneider & Partner
www.schneideranwaelte.de


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