Unternehmensgründung in der Elternzeit

Rechtskolumne von Rechtsanwältin Eva del Alcazar von Buchwald.

Die Geburt des eigenen Kindes und die damit verbundene Gründung einer Familie sind der Beginn eines neuen Lebensabschnitts, mit dem nicht selten auch die Frage einhergeht, wie sich all die Veränderungen – insbesondere die anstehende Elternzeit und Kinderbetreuung – auf das Berufsleben auswirken. Während viele Mütter und Väter eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz (z.B. in Teilzeit) anstreben, treffen andere die Entscheidung, den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen, etwa weil sie ihre Arbeitszeiten künftig selbst einteilen oder eine Geschäftsidee ausprobieren möchten, geschützt durch die Aussicht, nach der Elternzeit in den alten Job zurückkehren zu können.

Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob die Gründung eines Unternehmens während der Elternzeit überhaupt erlaubt ist. Gemäß § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) darf ein angestellter Arbeitnehmer in der Elternzeit insgesamt bis zu 30 Wochenstunden durchschnittlich arbeiten. Neben der Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber, ist auch eine selbstständige Tätigkeit möglich, es bedarf dafür jedoch der Zustimmung des Arbeitgebers. Ist der Arbeitgeber mit der selbstständigen Nebentätigkeit nicht einverstanden, kann er innerhalb von vier Wochen widersprechen, jedoch nur dann, wenn hierfür dringende betriebliche Gründe vorliegen. Dies ist etwa der Fall, wenn die neue Geschäftsidee in Konkurrenz zum Unternehmen des Arbeitgebers steht oder sonstige Fälle der Interessenkollision vorliegen.

Widerspricht der Arbeitgeber innerhalb der vierwöchigen Frist nicht oder stimmt der Tätigkeit ausdrücklich zu, steht der Gründung aus arbeitsrechtlicher Sicht in der Regel nichts im Wege. Neben der Anzeige beim Arbeitgeber ist jedoch auch an weitere Meldungen zu denken (wobei hier nur einige beispielhaft erwähnt werden).

Die Krankenkasse etwa muss prüfen, ob die selbstständige Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird und ob es zu Beitragsanpassungen kommt. Soll ein Gewerbe ausgeübt werden, muss dieses gemäß § 14 GewO bei der zuständigen Behörde angemeldet werden; freiberufliche (z.B. wissenschaftliche oder künstlerische) Tätigkeiten sind dem Finanzamt zu melden. Darüber hinaus muss auch die Elterngeldstelle informiert werden, denn erzielte Gewinne während des Elterngeldbezuges wirken sich auf die Höhe des Elterngeldes aus.

Sodann stellt sich die Frage, in welcher Rechtsform das Unternehmen gegründet werden soll. Diese Entscheidung hängt von vielen Faktoren, etwa der Unternehmensgröße, der eigenen Risikobereitschaft und den vorhandenen finanziellen Mitteln ab. Die Faktoren sind stets im Einzelfall miteinander abzuwägen, um zu entscheiden, welche Rechtsform für das konkrete Unternehmen am besten geeignet ist.

Viele Gründer starten ihr Geschäft zunächst in Form eines Einzelunternehmens oder einer sogenannten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), da diese Gesellschaftsformen vergleichsweise sehr einfach und ohne hohen Kostenaufwand gegründet werden können. Ein Einzelunternehmen entsteht, wenn z.B. ein Gewerbetreibender eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt. Eine GbR liegt vor, wenn dabei mehrere Personen gemeinsam handeln und zwar auch dann, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag geschlossen wurde (auch wenn der Abschluss eines schriftlichen Vertrages dringend zu empfehlen ist). Ausreichend ist, wenn mit der Umsetzung einer gemeinsamen Geschäftsidee begonnen wird.

Eine bei Startups beliebte Unternehmensform ist außerdem die GmbH oder UG (sogenannte „Mini- GmbH“). Die Gründung einer GmbH oder UG bedarf der notariellen Beurkundung, sie ist also im Vergleich zur Gründung einer GbR etwas aufwändiger und teurer. Vorteile bietet sie aber insbesondere dann, wenn das Unternehmen mit höheren Beträgen zu tun hat und sich hierdurch die Haftungsrisiken erhöhen. Anders als bei der GbR oder einem Einzelunternehmen haften die Gesellschafter einer GmbH nämlich nicht persönlich, sondern nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Ein Vorteil ist die Haftungsbeschränkung auch, wenn die Aufnahme von Investoren (die regelmäßig keine persönliche Haftung übernehmen wollen) geplant ist. Während die Gründung einer GmbH ein Startkapital in Höhe von 25.000,00 EUR voraussetzt, kann eine UG bereits mit einem Startkapital von nur 1,00 EUR gegründet werden.

Fazit

Jede Unternehmensgründung stellt eine Herausforderung dar und bedarf guter Planung. Dies gilt auch und insbesondere, wenn sie mit der gleichzeitigen Familiengründung einhergeht. Die Elternzeit kann aber auch eine Chance darstellen, in dieser besonderen Situation neue Ideen ausprobieren zu können, um dann zu entscheiden, ob der Weg der Selbständigkeit künftig auch hauptberuflich beschritten wird.

Eva del Alcazar von Buchwald
Rechtsanwältin
Kuentzle Rechtsanwälte
76227 Karlsruhe-Durlach

kuentzle-rechtsanwaelte.de


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