Tätowierung mit Folge

Rechtskolumne von Rechtsanwalt Dirk Vollerm

Rechtskolumne von Familienanwalt Dirk Vollmer

Keine Sorge, dieser Beitrag beschreibt nicht, was Hautärzte oder Psychologen allgemein gegen Tattoos haben könnten. Vielmehr geht es um die ganz konkreten Folgen einer ziemlich misslungenen Tätowierung.

Das Amtsgericht München hatte im letzten Jahr einen Fall zu entscheiden, in dem eine unzufriedene Tattoo-Kundin Schadensersatz und Schmerzensgeld einforderte. Die Klägerin hatte sich bei der beklagten Tätowiererin in München-Schwabing auf den linken Unterarm folgende Schriftzüge stechen lassen, die wohl für die Ewigkeit gedacht waren: „Je t´aime mon amour, Tu es ma vie, Nous Ensemble Pour Toujours, L. (Herz) A.“ Sie zahlte dafür 80 Euro.

Weil sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden war, erfolgte ein korrigierendes Nachstechen, das nochmals 20 Euro kostete. Die Klägerin hielt das Tattoo für mangelhaft. Die Schrift sei verwaschen und unleserlich, die Wörter seien nicht in einer einheitlichen Buchstabengröße gestochen, Abstände der verschiedenen Wörter und Zeilen würden teilweise deutlich abweichen, einzelne Wörter seien schief, die Linienführung mangelhaft, verwaschen, nicht durchgehend und an einzelnen Stellen ausfransend.

Außerdem sei sie getäuscht worden, denn die Tätowiererin habe ihr wahrheitswidrig gesagt, sie verfüge über mehrjährige Tätowiererfahrung. Die Beklagte habe zudem auf ihrer Internetplattform fremde Tätowierungen als Referenzen eingestellt.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, nachdem ein Gutachter die Fehlerhaftigkeit der Tätowierung bestätigt hatte. Die Einwilligung zum Stechen einer Tätowierung beziehe sich nur darauf, dass die Behandlung mangelfrei ist und nach den Regeln der Kunst erbracht wird. Der Tätowierer müsse bei eindeutiger Mangelhaftigkeit Schmerzensgeld zahlen, die Kosten für das Tattoo zurückzahlen und alle anfallenden Folgeschäden begleichen.

Die Tätowiererin muss also ihrer verunstalteten Kundin die 100 Euro zurückzahlen, zusätzlich ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro. Außerdem muss sie der Klägerin sämtliche Folgeschäden aus der mangelhaften Tätowierung ersetzen, insbesondere die Kosten für die geplante Entfernung des Tattoos. Dazu kommen noch die Anwaltskosten beider Parteien und die Gerichtskosten, zu denen hier auch die Kosten für den vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen gehören. Ob diese Tätowiererin weiterhin ihre Dienste anbietet, ist mir nicht bekannt. Vermutlich wird sie nicht mehr so sorglos 80 € verdienen können. Bevor sie sich erneut ans Werk macht, sollte sie ein paar Nachhilfestunden bei guten Tätowierern nehmen.

Das scheint gar nicht so einfach zu sein, denn Tätowierer ist in Deutschland keine geschützte Berufsbezeichnung. Und wer sich nach einer Ausbildung erkundigt, bekommt auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit unter Zugangsvoraussetzungen angezeigt: „Ein bestimmter Bildungsgang ist nicht vorgeschrieben. Kenntnisse und/oder Erfahrungen im Bereich Körperpflege können hilfreich sein.“ Na dann.

Rechtsanwalt Dirk Vollmer
Fachanwalt für Familienrecht
www.schneideranwaelte.de


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