Düsseldorfer Tabelle 2018 – alles wird anders

Rechtskolumne

Rechtskolumne von Familienanwalt Dirk Vollmer

Die Düsseldorfer Tabelle, die zur Ermittlung der Höhe des bar zu zahlenden Kindesunterhalts herangezogen wird, wird in unregelmäßigen Abständen aktualisiert. Hintergrund ist meistens entweder eine Anpassung an das durch die Mindestunterhaltsverordnung festgelegte Existenzminimum. Manchmal sind es aber auch nur minimale Korrekturen infolge von Kindergelderhöhungen, zuletzt 2 Euro. In einigen Fällen ergeben sich dadurch höhere Zahlbeträge. Wenn für ein Kind ein dynamisierter Unterhaltstitel besteht, also in einer Jugendamtsurkunde oder in einem Gerichtsbeschluss Bezug genommen wird auf den Mindestunterhalt, sollten beide, also Berechtigter und Verpflichteter, regelmäßig die Zahlbeträge nachprüfen.

Die jetzt zum Jahreswechsel anstehende Änderung der Düsseldorfer Tabelle ist besonders. Dieses Mal werden nicht einfach nur die Tabellen ein bisschen aktualisiert, sondern es ändert sich Grundsätzliches. Das gilt zum Beispiel für die Einteilung der Einkommensgruppen, nach denen sich die Höhe des Unterhalts richtet. In der neuen Tabelle wird dann in der ersten Einkommensgruppe so viel Einkommen zugrunde gelegt, mit dem der gesetzlich angeordnete Mindestunterhalt theoretisch auch gezahlt werden kann. Das ist neu, denn bisher mussten Unterhaltspflichtige mit einem geringen Arbeitseinkommen immer erst das eigene Existenzminimum von 1.080 Euro abziehen und dann möglicherweise auch noch eine anteilige Kürzung ausrechnen. Die bisherige Tabelle war daher zumindest umständlich; sie wurde aber auch oft von Nicht-Juristen falsch angewendet. Mit einem Einkommen von 1.500 Euro kann man nicht zwei Kindern im Alter zwischen 12 und 18 den vollen Mindestunterhalt zahlen. Dies wäre nämlich aktuell eine Zahlung von insgesamt 728 Euro, sodass dem Pflichtigen weitaus weniger bliebe als sein notwendiger Eigenbedarf. Die bisherige erste Einkommensgruppe wurde also gestrichen. Die neue Tabelle beginnt jetzt erst mit 1.900 Euro. Angehoben wurden auch die Bedarfskontrollbeträge, die in vielen Fällen den Unterhaltsbetrag nach unten korrigieren. Der notwendige Eigenbedarf der Unterhaltspflichtigen bleibt allerdings bei 1.080 Euro (für Erwerblose 880 Euro) und ist somit seit vier Jahren unverändert.

Für Betroffene lohnt es sich aus Anlass dieser Änderungen den Unterhalt durch einen Fachmann prüfen zu lassen. Manche sind möglicherweise überrascht, dass sie bisher zu viel gezahlt haben. Manche werden feststellen, dass ihnen wegen der nunmehr fünften Änderung seit 2014 vielleicht bisher mehr Unterhalt zugestanden hätte. In vielen Fällen wird die neue Tabelle 2018 zu einer Reduzierung des Unterhalts führen. Das zeigt der Vergleich der Mindestunterhalts-Zahlbeträge für die jeweiligen Altersstufen: Kinder bis 6 Jahre nun 251 Euro (bisher 264 Euro), Kinder bis 12 Jahre nun 301 Euro (bisher 317 Euro) und Kinder bis 18 Jahre nun 370 Euro (bisher 387 Euro).

Rechtsanwalt Dirk Vollmer

Fachanwalt für Familienrecht



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