Rechtskolumne zum Thema Vorsorgevollmacht

Schatz, wir müssen vorsorgen!

Rechtskolumne von Familienanwalt Dirk Vollmer

Richtig, denn der kluge Mensch sorgt vor. Aber vor was eigentlich? Was ist eine Vorsorgevollmacht? Für die Zeit nach seinem Tod trifft man Regelungen in einem Testament oder Erbvertrag. Durch Krankheit oder Unfall kann es aber auch eine längere Zeit vor dem Tod geben, in der man selbst mangels Geschäftsfähigkeit nicht mehr handeln kann. Das Gesetz sieht in solchen Fällen vor, dass ein Gericht einen gesetzlichen Vertreter bestellt, einen Betreuer. Seit 1992 gibt es keine „Entmündigung“ mehr und eine Betreuerbestellung gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Betroffenen ist heute eher selten. Wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, ist sog. Betreuungsbedürftigkeit gegeben. Gibt es dann keinen Bevollmächtigten, muss ein Betreuer bestellt werden. Das gilt auch für Verheiratete. Zwar ist der Ehegatte zur ehelichen Solidarität und Hilfe verpflichtet, ihm wird aber nur in engen Grenzen eine gesetzliche Vertretungsmacht eingeräumt, nämlich bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Dieses Vertretungsrecht gilt z.B. nicht bezüglich der ärztlichen Schweigepflicht, nicht für Vermögensangelegenheiten und nicht für den Abschluss eines Heimvertrages. Der Ehegatte wird, obwohl er regelmäßig die erstrangige Vertrauensperson des Betroffenen ist, wie ein Fremder behandelt.

Der Begriff Vorsorgevollmacht beschreibt den Wunsch des Vollmachtgebers, dass der Bevollmächtigte nicht über seinen Willen hinweg und zudem erst dann Entscheidungen treffen möge, „wenn es soweit ist“. Eine Beschränkung der Vollmacht über ihren Wortlaut hinaus ist aber im Verhältnis zu Dritten (sog. Außenverhältnis) grundsätzlich nicht möglich. Die Vollmacht gilt grundsätzlich sofort und nicht erst im Eintritt des Vorsorgefalles. Der Vollmachtgeber sollte deshalb sehr genau überlegen, welcher Person er sein uneingeschränktes Vertrauen schenkt. Eine Vollmacht kann so erteilt werden, dass sie gleichzeitig für die Zeit nach dem Tod gilt (transmortale Vollmacht) oder so, dass sie erst ab dem Tod gilt (postmortale Vollmacht). Schriftform genügt, solange die Vollmacht nicht auch Rechtsgeschäfte umfassen soll, die selbst formbedürftig sind. Z.B. ist für einen Grundstücksverkauf oder für die Bestellung einer Grundschuld die notarielle Beurkundung erforderlich. Eine Bank

vollmacht umfasst in der Regel nur die Geschäfte des Betroffenen bei dieser einen Bank. Soll der Bevollmächtigte generell alles tun dürfen spricht man von einer Generalvollmacht.

Auch wenn es die Vielzahl der im Internet verfügbaren Vollmachtmuster anders glauben lassen: Jeder bestimmt den Inhalt seiner Vollmacht selbst. Das gilt insbesondere für die persönlichen Angelegenheiten, zu denen auch Organspende und Wünsche zum Behandlungsabbruch (Patientenverfügung) zählen. Aber auch in Vermögensangelegenheiten sollte man z.B. ein Muster seiner Hausbank kritisch prüfen. Individuelle, unabhängige und umfassende Lösungen bietet nur die Beratung bei einem spezialisierten Rechtsanwalt.

Rechtsanwalt Dirk Vollmer

Fachanwalt für Familienrecht

Dr. Schneider & Partner

www.schneideranwaelte.de


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