Rechtskolumne: „Geben ist seliger denn nehmen“ – Stimmt das?

Eltern schenken ihren Kindern nicht nur ihre Liebe, sondern auch materielle Gegenstände. In den meisten Fällen wird es vielleicht nur ein Buch oder Spielzeug sein. Was ist aber mit umfangreicheren Schenkungen, zum Beispiel von Grundstücken, Kapitalvermögen oder Gesellschaftsbeteiligungen? Solche Schenkungen können zu einer Steuerersparnis führen, bringen aber auch zahlreiche rechtliche Stolpersteine mit sich.

Handelt es sich um minderjährige Kinder, so stellen sich oft folgende Fragen: Wer darf die Minderjährigen bei einem Vertrag über die Schenkung vertreten? Bedarf die Schenkung an die eigenen Kinder der Genehmigung durch das Familiengericht? Gibt es bei der künftigen Verwaltung des geschenkten Gegenstandes etwas zu beachten?

Im Normalfall werden Kinder von ihren Eltern vertreten. Wenn es aber etwa um den Abschluss eines Vertrages geht, bei dem die Eltern selbst (oder Verwandte in gerader Linie, also auch die Großeltern) beteiligt sind, dann sind die Eltern von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Denn dann würde ein sogenanntes Insichgeschäft vorliegen, ein Geschäft bei dem jemand als Vertreter eines Dritten (hier des Kindes) mit sich selbst einen Vertrag schließt. Ein solches Insichgeschäft ist unzulässig – es sei denn die Schenkung bringt dem Kind ausschließlich einen rechtlichen Vorteil. Das ist nur dann der Fall, wenn mit der Schenkung keine Verpflichtungen einhergehen, die die bisherigen Rechte des Kindes beeinträchtigen. Aber bei umfangreichen Schenkungen gehen tatsächlich oft auch Verpflichtungen auf die Kinder über. Eine vermietete Immobilie als Geschenk ist zum Beispiel schon aufgrund der dabei entstehenden Verpflichtungen als Vermieter nicht mehr ausschließlich rechtlich vorteilhaft. In solchen Fällen bedarf es dann der Bestellung eines Ergänzungspflegers, denn die Eltern können hier nicht sowohl als Schenker als auch als Vertreter des eigenen beschenkten Kindes handeln. Für mehrere Kinder sind sogar je Kind gesonderte Ergänzungspfleger zu bestellen.

Aber mit der Bestellung eines bzw. mehrerer Ergänzungspfleger ist in vielen Fällen noch nicht alles getan. Wenn etwa eine Immobilie verschenkt oder für die Schenkung ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden soll (zum Beispiel zur Gründung einer Kommanditgesellschaft), dann ist oft auch noch eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Der Zweck des Erfordernisses einer familiengerichtlichen Genehmigung ist die Sicherung der Interessen des Kindes bei bestimmten wichtigen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen – hierbei handelt es sich vor allem um verschiedene gesetzlich festgelegte Grundstücks- und Risikogeschäfte. Besteht ein solches Genehmigungserfordernis, kann das Familiengericht zur Vorbereitung seiner Entscheidung sowohl die Eltern als auch das Kind anhören. Es ermittelt alle für seine Entscheidung relevanten Tatsachen und fällt dann eine Entscheidung, bei der das Wohl des Kindes im Mittelpunkt steht. Solange das Familiengericht die Genehmigung nicht erteilt hat, darf das Rechtsgeschäft nicht wirksam vollzogen werden.

Auch bei der Verwaltung des geschenkten Gegenstandes kann es rechtlich komplex werden. Die Eltern kann zum Beispiel eine Inventarisierungspflicht treffen. Bei einem Vermögenserwerb von mehr als € 15.000,00 müssen Eltern das ihrer Verwaltung unterliegende Kindesvermögen inventarisieren, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit versehen und beim Familiengericht einreichen. Eine Umgehung dieser Pflicht ist allerdings möglich, zum Beispiel indem der Schenker die Eltern von der Inventarisierungspflicht entbindet. Neben der Inventarisierungspflicht ist auch noch weiterer Verwaltungsaufwand in vielfältiger Form denkbar, etwa wenn die nochmalige Bestellung von Ergänzungspflegern notwendig wird.

Umfangreiche Schenkungen sind im Gegensatz zu kleineren Gelegenheitsgeschenken also oft gar nicht so einfach durchzuführen. Und damit kann sowohl das Geben der Eltern als auch das Nehmen der minderjährigen Kinder zur Herausforderung werden. Jedenfalls lässt sich festhalten, dass umfangreiche Schenkungen sorgfältig vorbereitet werden sollten.

Christopher Hahn

Rechtsanwalt und
Attorney at Law (NY),
Kuentzle Rechtsanwälte,
76227 Karlsruhe-Durlach
kuentzle-rechtsanwaelte.de


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