Rechtskolumne: Facebook muss Erben Zugang zum Profil des Verstorbenen geben

Rechtskolumne von Familienanwalt Dirk Vollmer

Für viele sind Facebook und andere soziale Netzwerke im Internet längst zu einer Selbstverständlichkeit geworden. Dabei ist diese Entwicklung, die erst 2004 begann, noch recht neu – gemessen an der normalen Dauer eines Menschenlebens.

Was passiert mit höchstpersönlichen Daten eines Verstorbenen? Die Rechtswissenschaft ist sich noch nicht einig, wie man mit dem digitalen Nachlass umgehen soll. Der Deutsche Anwaltverein fordert eine gesetzgeberische Klarstellung; der BGH hat zu dieser Thematik noch nichts entschieden.

Vor diesem Hintergrund zeugt eine brandaktuelle Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 17.12.2015 von erfrischender Klarheit (Az. 20 O 172/15). Die Berliner Richter meinen, dass für höchstpersönliche Daten im Nachlass nichts anderes gilt als sonst auch, dass nämlich der Erbe (bzw. die Erben) an Stelle des Verstorbenen Vertragspartner mit Facebook werden und ihnen somit Zugang gewährt werden muss. Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge gelte ja schließlich auch bei vertraulichen Briefen oder Tagebüchern.

In dem Fall, den das LG Berlin zu entscheiden hatte, war eine Facebook-Nutzerin im Alter von fünfzehn Jahren in einem U-Bahnhof tödlich verunglückt, wobei die genauen Umstände noch ungeklärt sind. Die Mutter erhoffte sich weitere Aufklärung durch das Facebook-Profil und wollte auch verhindern, dass „Facebook-Freunde“ das Andenken an ihre Tochter beeinträchtigen. Die Tochter hatte ihrer Mutter die Zugangsdaten gegeben, aber der Facebook-Account war im sog. Gedenkzustand nur noch für die Facebook-Freunde erreichbar. Das Gericht wischte die von Facebook erhobenen, wohl eher vorgeschobenen, Datenschutzbedenken vom Tisch. Hier kam noch dazu, dass nicht irgendwer Erbe geworden war, sondern die ohnehin sorgeberechtigten Eltern, die Sachwalter des Persönlichkeitsrechts ihrer Kinder sind. Die Mutter sei zu Lebzeiten berechtigt gewesen, etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzungen ihrer Tochter zu verfolgen. Das gelte auch nach dem Tod.

Minderjährige versterben meist kinderlos. Erben sind dann die leiblichen Eltern kraft gesetzlicher Erbfolge. Was viele nicht wissen: Ein minderjähriges Kind kann ein wirksames Testament errichten. Das geht grundsätzlich ab einem Alter von 16 Jahren (§ 2229 BGB), und zwar ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (sorgeberechtigte Eltern bzw. Vormund). Allerdings ist kein eigenhändiges Testament möglich, sondern nur ein öffentliches Testament bei einem Notar. Und: obwohl die Eltern das Kind vertreten, können kein Testament für das Kind errichten, weil es ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft ist.

Rechtsanwalt Dirk Vollmer

Fachanwalt für Familienrecht

Dr. Schneider & Partner

www.schneideranwaelte.de


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