Rechtskolumne: Auslandsreise in Krisenregionen und Sorgerecht

Sorgerecht - Auslandsreise in Krisenregionen und die Besorgnis Bild: Steven Coffey, Uunsplash, C00

Leben die Eltern eines Kindes voneinander getrennt und ist das Sorgerecht nicht einem Elternteil allein übertragen, besteht weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge. Das bedeutet nicht, dass die Eltern immer gemeinsam handeln und entscheiden müssen. Einvernehmen ist nur erforderlich bei Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (z.B. ärztliche Eingriffe, Eröffnung eines Bankkontos, Beantragung eines Passes). Einigen sich die Eltern nicht, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils diesem die alleinige Entscheidungsbefugnis für einen bestimmten Einzelfall oder generell für bestimmte Teilbereiche der elterlichen Sorge übertragen (z.B. Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht).

Bei einem geplanten Auslandsurlaub gibt es oft Streit zwischen Eltern. Nicht selten deshalb, weil der eine dem anderen den Urlaub nicht gönnt. Vordergründig werden aber auch immer häufiger Sicherheitsaspekte angeführt. In der Tat gab es in den letzten Jahren in einigen beliebten Ferienregionen Anschläge oder eine politische Destabilisierung.

In einem aktuellen Fall war zu entscheiden, ob die betreuende Mutter mit dem Kind in die Türkei reisen darf zum Badeurlaub nach Antalya. Der Kindesvater stellte sich quer und verwies auf die politische Lage in der Türkei und die eventuelle Terrorgefahr. Das Familiengericht verfügte, die Mutter dürfe für diesen Urlaub allein entscheiden. Auf Antrag des Vaters setzte aber das OLG Frankfurt die Wirksamkeit des Beschlusses aus. Mutter und Kind mussten also zuhause bleiben, der Urlaub fiel ins Wasser.

In einem ähnlichen Fall ging es um Ägypten. Dort sah das Familiengericht aber keine konkrete Gefährdung, denn nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes sind zwar Reisen auf die Halbinsel Sinai und Überlandfahrten durch die Sahara als gefährlich einzustufen, nicht jedoch Reisen in beschützte Ferienanlagen am Roten Meer. Dort wird die Gefährdungslage kaum höher einzustufen sein als in Deutschland.

Die Entscheidung im Türkei-Fall erging offensichtlich vor dem Hintergrund von Mutmaßungen und einer allgemein eher beunruhigenden Berichterstattung in den Medien. Der gewichtige Einwand der Kindesmutter, dass das Auswärtige Amt der BRD bisher keine Reisewarnung ausgesprochen hatte und nur allgemeine Sicherheitshinweise gab, ging unter. Möglicherweise wird sich die Grenzziehung verschieben. Aber in welche Richtung? Werden wir abgehärtet oder wird uns immer stärkere Ängstlichkeit verunsichern?

In Deutschland gab es seit langer Zeit wieder einen terroristischen Anschlag. Gleiches gilt für Frankreich und Großbritannien. Ist inzwischen nicht auch eine USA-Reise gefährlich? Potenzielles Terrorziel, hohe Kriminalität, Menschen mit schwarzer Hautfarbe müssen um ihr Leben fürchten. Und jetzt auch noch dieser unheimliche Präsident.

Rechtsanwalt Dirk Vollmer
Fachanwalt für Familienrecht


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