Rechte bei Flugreisen

Rechtskolumne von Dirk Vollmer

Die Europäische Union müht sich redlich, im Bereich des Reiserechts ihre Bürger zu schützen vor übermächtig erscheinenden Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern. Rechte bei Flugreisen: Die Bemühungen sind sichtbar in diversen Richtlinien und Verordnungen über deren Einhaltung die EU-Kommission wacht. Immer häufiger entscheidet der in Luxemburg ansässige Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Reiserechtsstreitigkeiten. Oft geht es um Flugreisen. Aktuell entschied der EuGH, dass Fluglinien in ihren elektronischen Buchungssystemen von Beginn an den Endpreis ausweisen müssen, und zwar bei jedem Flug ab einem Flughafen in der Union (15.1.2015, Az. C-573/13). Bisher hatte man sich schon fast daran gewöhnt, dass zum angezeigten Flugpreis noch hinzu kamen: Steuern und Abgaben, Kerosinzuschläge, Bearbeitungsgebühren, manchmal auch Kreditkartengebühren. Mit anderen kostspieligen Fallstricken wird man aber vorerst weiter leben müssen, wie z.B. massive Gepäckzuschläge (bei Ryan Air sind nur 10 kg inklusive) oder hohe Kosten für einen nachträglichen Check-In (bei Ryan Air 130 Euro; wer den Bordingpass nicht ausgedruckt mitbringt, zahlt immer noch 70 Euro).

Immer wieder ärgerlich sind Verspätungen oder Flugausfälle. An den Flughäfen liegen Broschüren und Faltblätter aus, mit denen die Passagiere über ihre Rechte informiert werden, die sich u.a. aus der EU-Fluggastrechteverordnung (261/2004) ergeben. Fluggäste können Versorgung verlangen, also kostenlose Getränke, Snacks und ggf. Unterkünfte. Unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Entschädigungszahlung. Eine Entschädigung gibt es nicht, wenn die Fluggesellschaften nicht verantwortlich sind. Doch nur selten liegt auch wirklich „höhere Gewalt“ vor. Schnee und Eis im Winter? Sehr überraschend. Es gibt auch wirklich ausgefallene Ausreden: Einmal hieß es, der Pilot habe im Hotel einen Gin Tonic statt des bestellten Tafelwassers getrunken, was er leider erst nach einem halben Glas bemerkte. Ein Pilotenstreik hingegen ist, wie der BGH entschied, eine Situation, die in aller Regel von der Fluggesellschaft nicht beherrschbar sei. Die Fluggesellschaft müsse allerdings alles tun, um möglichst schnell wieder zum Normalbetrieb zurückzukehren (Urteil vom 21.8.2012, Az. X ZR 138/11).


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