Mensch, Vorsicht Kamera!

Früher haben Hobbyfotografen ihre Fotos auf Papier abgezogen und bestenfalls ins Fotoalbum geklebt. Die Verbreitung erfolgte privat bzw. im überschaubaren Kreis. Dann kam das Internetzeitalter und der Siegeszug von Digital-Bildtechnik in allen denkbaren Formen: Handykameras, Helmkameras, Infrarot-Wildkameras, sogar Drohnen mit Kameras, usw. Schnappschüsse und HD-Filme sind jederzeit und überall möglich und in Kombination mit sozialen Netzwerken nur kurze Zeit später auch im Internet verfügbar. Täglich kommt eine unvorstellbar große Menge an Fotos und Videos dazu, auf denen andere Menschen abgebildet sind. Häufig bemerken die Abgelichteten nicht, dass sie fotografiert oder gefilmt. Schützen vor ungewollten Aufnahmen kann man sich kaum, es sei denn man meidet die Öffentlichkeit, die quasi vor der Haustüre beginnt.

Angesichts der Fülle von Aufnahmegeräten und Verbreitungsmöglichkeiten häufen sich die Fälle, in denen es zu Rechtsverletzungen kommt. Wird ein Rechtsverstoß bemerkt, sollte eine angemessene Reaktion erfolgen. Problematisch sind die Ermittlung des Verantwortlichen, Beweisfragen und die faktische Unbeherrschbarkeit des Internets (Seiteninhaber, Hostprovider, usw.) – je nach Verbreitungsgrad der Aufnahmen. Möglich sind vor allem Verletzungen von Persönlichkeitsrechten der Abgelichteten. Denkbar sind aber auch Verstöße gegen das Datenschutzrecht, Urheberrecht und sogar gegen das Strafrecht.

Im Januar 2015 traten die nach der Edathy-Affäre eilig beschlossenen Änderungen des Strafgesetzbuches in Kraft. Keine Sorge, Eltern dürfen ihre Kinder immer noch am Strand fotografieren. Gemäß § 201a Absatz 3 StGB macht sich allerdings strafbar, „wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft“. Unscharf, weil entgeltlich kann z.B. auch der Tausch gegen andere Bilder sein. Der Gesetzeswortlaut relativiert weiter: Das gilt nicht für „Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.“

Manche Partybilder sollte man sich künftig verkneifen, denn strafbar macht sich auch, wer unbefugt eine Bildaufnahme „herstellt oder überträgt“, die die „Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt“. Strafbar ist also bereits das Fotografieren selbst. Ein gutes: Das gilt auch für die Gaffer bei Verkehrsunfällen oder sonstigen Unglücken.

Rechtsanwalt Dirk Vollmer

Fachanwalt für Familienrecht

www.schneideranwaelte.de

 


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