Neuer Mindestlohn und neue Minijob-Obergrenze seit dem 1. Oktober

Rechtskolumne von Rechtsanwalt Stefan Kühn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht

Seit 01.10.2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn von bisher 10,45 €/Stunde auf 12,00 €/Stunde erhöht.
Gleichzeitig hat sich zum 01.10.2022 die sogenannte Minijob-Grenze von 450,00 €/Monat auf 520,00 €/Monat erhöht. Bei einem Mindestlohn von 12,00 €/Stunde können in einem Monat also maximal 43,33 Stunden im Rahmen eines Minijobs gearbeitet werden. Die Minijob-Grenze lag seit dem Jahr 2013 bei 450,00 €/Monat. Seitdem hat sich der Mindestlohn mehrfach erhöht. Dennoch hatte sich die Minijob-Obergrenze in dieser Zeit nicht verändert.

Dies ändert sich in Zukunft. Beim Minijob, juristisch korrekt geringfügige Beschäftigung genannt, ist seit 01.10.2022 die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze an den aktuellen gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt: Wird also in Zukunft der Mindestlohn erhöht, erhöht sich im gleichen Umfang die Minijob-Obergrenze. Seit dem 01.10.2022 errechnet sich nach dem Gesetz die monatliche Geringfügigkeitsgrenze mit folgender Formel: Mindestlohn x 130 : 3. Das Ergebnis wird dann auf einen vollen Euro-Betrag aufgerundet. Die aktuelle Minijob-Obergrenze errechnet sich nach dieser Formel wie folgt: 12,00 € x 130 : 3 = 520,00 €/Monat.

Durch die Erhöhung des Mindestlohnes muss der Arbeitsvertrag eines Minijobbers nicht in jedem Fall angepasst werden. Hatte er beispielsweise schon bisher einen Stundenlohn von 12,00 € bei einer Arbeitszeit von 37,5 Stunden/Monat und damit 450,00 €/Monat verdient, ist es nicht erforderlich, den Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 01.10.2022 zu ändern.

Hatte der Minijobber aber beispielsweise vor dem 01.10.2022 zu einem Mindestlohn von 10,45 € gearbeitet und war eine Arbeitszeit von 43,33 Stunden/Monat vereinbart, ist bei Beibehaltung der Arbeitszeit ein Mindestlohn von 12,00 €/Stunde zu zahlen und der Arbeitslohn im Arbeitsvertrag hinsichtlich der Vergütung von 450,00 € auf 520,00 €/Monat anzupassen.

Es besteht in diesem Fall aber auch die Möglichkeit, die Arbeitszeit des Minijobbers im gegenseitigen Einvernehmen ab 01.10.2022 von 43 Stunden/Monat auf 37,5 Stunden/Monat zu reduzieren, so dass es bei einer Vergütung von 450,00 €/Monat bleibt.

Bei künftigen Erhöhungen des Mindestlohnes kann die Arbeitszeit im Minijob von 43,33 Stunden/Monat aufrechterhalten bleiben, weil sich gleichzeitig die Minijob-Grenze automatisch entsprechend erhöht.

Die Minijob-Obergrenze von 520,00 €/Monat sollte möglichst nicht überschritten werden.

Vorsicht ist also beispielsweise geboten bei der Zahlung eines 13. Gehaltes: eine Überschreitung der Minijob-Grenze durch die Zahlung eines 13. Gehaltes würde dazu führen, dass keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliegt und Versicherungspflicht eintritt. Dies gilt nicht, wenn die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht vorhersehbar, also nicht geplant war – etwa bei einer Krankheitsvertretung – und die Überschreitung nur gelegentlich ist. Eine Überschreitung ist nur dann gelegentlich, wenn die Minijob-Grenze von 520,00 €/Monat im Zeitraum eines Jahres in maximal zwei Monaten überschritten wird. Dabei darf der Verdienst in diesen beiden Monaten jeweils höchstens das Doppelte der monatlichen Minijob-Verdienstgrenze, also insgesamt maximal 2 x 520,00 € = 1.040,00 €, betragen.

Bei der jetzt gültigen Geringfügigkeitsgrenze von 520,00 €/Monat beträgt die Minijob-Obergrenze ohne ungeplante Überschreitungen innerhalb eines Jahres somit 520,00 € x 12 = 6.240,00 €. Bei maximal zwei ungeplanten Überschreitungen innerhalb dieses Jahres um jeweils höchstens 520,00 € beträgt die äußerste Grenze einer jährlichen Minijob-Vergütung damit 7.280,00 €/Jahr. Dies gilt wie gesagt aber nur im Fall höchstens zweier ungeplanter Überschreitungen, wozu die Zahlung eines 13. Gehaltes nicht gehört. Bei geplanten Zahlungen bleibt es bei der Obergrenze von 520,00 € x 12 = 6.240,00 € innerhalb eines Jahreszeitraumes.

Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Davon ausgenommen sind lediglich Auszubildende, bestimmte Praktikanten sowie ehrenamtlich Beschäftigte.

Stefan Kühn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeits-
und Medizinrecht
Beinert & Partner
Partnerschafts mbB


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