Kinderkrankengeld wird ausgeweitet

Rechtskolumne des Karlsruher Rechtsanwalts Dominik Braunwarth

Viele Eltern leisten gerade unglaublich viel. Homeoffice, Homeschooling und Betreuung kleiner Kinder, das ist selbst bei starker Internetverbindung Schwerstarbeit. Die rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft getretenen Neuregelungen zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld sollen berufstätige Eltern entlasten, die sich wegen coronabedingter Einschränkungen an Kitas und Schulen von der Arbeit freistellen lassen müssen.

Das sogenannte Kinderkrankengeld („Krankengeld bei Erkrankung des Kindes“, § 45 SGB V), als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung kommt zum Tragen, wenn ein Elternteil wegen der Pflege eines kranken Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht arbeiten gehen kann. Bei Kindern mit Behinderung gilt das über die Altersgrenze hinaus. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und kann von betroffenen Eltern bei ihrer Krankenkasse beantragt werden. 

Was ist neu?

Mit den neuen Regelungen erhalten Eltern im Jahr 2021 auch dann Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind zwar gesund ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil Hort, Kita, Schule oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung coronabedingt geschlossen sind, die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist, oder die Betreuungsangebote nur eingeschränkten Zugang bieten. Das gilt sogar im Fall speziell angeordneter oder verlängerter Schulferien und wenn das Kind eine Einrichtung auf Empfehlung von behördlicher Seite nicht besucht. 

Die Zahl der Krankentage pro Elternteil hat sich durch die Neuregelung von zehn Tagen auf 20 Tage verdoppelt. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage. Alleinerziehende erhalten mit der Neuregelung 40 statt der bisherigen 20 Tage pro Kind. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch von Alleinerziehenden auf maximal 90 Arbeitstage. 

Bemerkenswert ist, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld auch dann bestehen soll, wenn die Eltern prinzipiell im Homeoffice arbeiten (könnten), dies aber zu Hause nicht mit der Kinderbetreuung vereinbaren können. 

Was gibt es zu beachten?

Für die Beantragung des Kinderkrankengeldes können Krankenkassen und Arbeitgeber die Vorlage eine Bescheinigung verlangen. Statt wie üblich vom Kinderarzt kann die Bescheinigung bei Ausfall der Kinderbetreuung von der Betreuungseinrichtung selbst ausgestellt werden. Eine Mustervorlage zur Ergänzung des Antrags auf Kinderkrankengeld bei einer gesetzlichen Krankenkasse finden Sie unter anderem auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. 

Haben Sie ihre Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft, bei dem anderen Elternteil sind aber noch Kinderkrankentage „übrig“, so können diese mit dem Einverständnis des Arbeitgebers überschrieben werden. Ein gesetzlicher Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. 

Und aufgepasst, ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht nur für Elternteile und Kinder, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Ist das Kind dagegen mit einem Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. In diesem Fall kann aber eine staatliche Verdienstausfallentschädigung (§ 56 Abs.1 a IfSG) beantragt werden. Diese beträgt 67% des Nettoeinkommens und gilt für zehn Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden insgesamt 20 Wochen.

RA Dominik Braunwarth, Rechtsreferendarin 

Henriette Mandl,

Kuentzle Rechtsanwälte   

76227 Karlsruhe-Durlach 

kuentzle-rechtsanwaelte.de


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