Helfen ohne Angst

Rechtskolumne das Karlsruher Rechtsamwalts Wolfgang Wiefelspütz

Rechtsanwalt Wolfgang Wiefelspütz

Auf dem Weg nach Hause hält ein Autofahrer auf der Linkenheimer Landstraße in Karlsruhe an einer roten Ampel. An der Bushaltestelle neben der Ampel steht ein älterer Mann. Aus den Augenwinkeln beobachtet der Fahrer, dass der Mann plötzlich zu wanken beginnt, dann einfach rückwärts umfällt und auf dem Boden liegen bleibt. 

Er überlegt kurz, schaltet dann den Warnblinker ein und fährt an die Haltestelle. Als er aussteigt, haben sich bereits mehrere Passanten um den älteren Mann versammelt, der nach wie vor reglos auf dem Boden liegt. Im ersten Moment weiß niemand so recht, was er tun soll. Scheinbar traut sich keiner der Anwesenden den Mann anzusprechen oder anzufassen. Es entfernt sich aber auch keiner und überlässt den Mann seinem Schicksal. 

Da der Autofahrer über eine medizinische Ausbildung verfügt, weiß er, was zu tun ist und bittet die Umstehenden um Hilfe. Zunächst lässt er eine Autofahrerin, die ebenfalls gehalten hat, den Verbandskasten und daraus Einmalhandschuhe aus ihrem Fahrzeug holen. Da es sehr kalt und nass ist, benötigt er zudem um eine Rettungsdecke. Einige Helfer haben sogar ein Kissen und eine Decke in ihrem Auto, die sie zur Verfügung stellen. Auf Nachfrage teilt eine weitere anwesende Person mit, dass sie bereits den Notruf gewählt habe und ein Krankenwagen unterwegs sei. 

Der Autofahrer wendet sich daraufhin dem älteren Mann zu, und spricht ihn an. Der Mann ist jedoch bewusstlos. Zudem färbt sich sein Gesicht zunehmend blau, er bekommt offensichtlich nicht ausreichend Luft. Der Autofahrer bittet eine weitere anwesende Person um Unterstützung. Gemeinsam bringen Sie den älteren Mann in Seitenlage und stellen so sicher, dass die Atemwege nicht blockiert werden. Da der Mann nach diesen Maßnahmen wieder zu atmen beginnt und sich seine Gesichtsfarbe normalisiert, decken die Helfer ihn gemeinsam zu und versuchen ihn warm zu halten. Sie bleiben vor Ort bis die Rettungskräfte eintreffen. Diese haben lediglich fünf Minuten zum Ort des Geschehens gebraucht. Gemeinsam beantworten die Helfenden die Fragen der Sanitäter, um vorhandene Informationen weiterzugeben. Anschließend wird der ältere Mann ins Krankenhaus gebracht. 

Dieses positive Beispiel zeigt, dass es in Notsituationen viele Menschen gibt, die bereit sind zu helfen. Es zeigt aber auch, dass es immer noch viel Unsicherheit gibt und die Angst etwas falsch zu machen groß ist. 

Aus rechtlicher Sicht gibt es dafür jedoch überhaupt keinen Grund. Denn die Situation ist klar: Nur wer nicht hilft, macht sich strafbar. Eine Strafbarkeit von „falscher“ Hilfe dagegen gibt es nicht. § 323c Strafgesetzbuch stellt nur die unterlassene Hilfeleistung unter Strafe. Helfende sind nach dem Gesetz nur verpflichtet das tun, was ihnen möglich und zumutbar ist. Es wird also nichts erwartet, was die Helfenden nicht können und auch nicht, dass sie sich selbst in Gefahr bringen. 

Was allerdings jeder leisten kann, ist vor Ort zu bleiben und mit seinem Handy den Notruf zu wählen oder andere Personen um Unterstützung zu bitten. Ebenso ist es in der Regel möglich, den Hilfebedürftigen nicht allein zu lassen, denn auch Beistand ist eine wichtige Hilfe. Wenn die Rettungsstelle über den Notruf erstmal erreicht ist, kann nichts mehr passieren. Die Ansprechpartner am Telefon wissen was zu tun ist und leiten die Helfer Schritt für Schritt an und fragen die benötigten Informationen ab. Die Verpflichtung der Helfenden besteht darin, den Anweisungen Folge zu leisten und sie so gut wie möglich umzusetzen. 

Im Ergebnis macht sich also nur der strafbar, der weiterfährt oder weitergeht und so tut, als hätte er nichts mitbekommen. 

In dem geschilderten Beispiel haben sich ALLE Helfenden vor Ort richtig verhalten. Auch wenn anfangs die Unsicherheit groß und die Hilfeleistung zaghaft war. Keiner der Anwesenden hat weggeschaut, die Helfenden haben ihre Unsicherheit überwunden und sind gemeinsam vor Ort geblieben. Jeder der Beteiligten hat das geleistet, was er konnte. 

RAWolfgang Wiefelspütz

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Beinert & Partner Rechtsanwälte Partnerschafts mbB


Redaktion

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