Erbschaft: Habt Ihr schon geteilt?

Rechtskolumne von Familienanwalt Dirk Vollmer

Dass es beim Aufteilen des Erbes zu ungeahnten Spannungen innerhalb der Familie kommen kann, ist nichts Neues. Sehr passend beschrieb es der schweizerische Philosoph Johann Caspar Lavater (1741 bis 1801) mit den Worten: „Sage nicht, du kennst einen Menschen, bevor du nicht ein Erbe mit ihm geteilt hast.“

Wer Alleinerbe ist, muss natürlich nicht teilen. Mehrere Miterben bilden aber eine Erbengemeinschaft in der Weise, dass sie über den Nachlass nur gemeinschaftlich verfügen dürfen, also grundsätzlich alles einstimmig entscheiden müssen. Erbengemeinschaften entstehen nach dem Gesetz zum Beispiel immer zwischen mehreren Kindern oder bei Verheirateten zusätzlich mit dem Ehegatten. Bei kinderlosen Ehen kann eine Erbengemeinschaft beispielsweise zwischen dem Ehegatten und Geschwistern oder Eltern des Erblassers entstehen.

Als Rechtsanwalt, der überwiegend im Familien- und Erbrecht tätig ist, spreche ich oft die Empfehlung aus, eine Erbengemeinschaft möglichst zu vermeiden. Dies kann durch ein Testament geschehen oder bereits zu Lebzeiten durch Erbvertrag oder direkte Übergabe von Vermögen an die nächste Generation. Beispiel Nachfolgeplanung im Familienunternehmen: Als Unternehmer möchte man möglichst noch sehen, dass das Lebenswerk weiter geführt wird und nicht in falsche Hände kommt. Diese Schritte sollten durch einen Rechtsanwalt begleitet werden, damit es später keine böse Überraschung gibt. Oder hätten Sie an Pflichtteilsergänzungsansprüche oder an Ausgleichspflichten zwischen Abkömmlingen gedacht?

Ist im Erbfall der Nachlass doch unter mehreren aufzuteilen, macht die anwaltliche Beratung und Vertretung sogar noch mehr Sinn. Keineswegs um Streit zu schüren sondern um solchen durch tragfähige Lösungskonzepte zu vermeiden. Der Rechtsanwalt beantwortet dabei nicht nur die oft anspruchsvollen Rechtsfragen; er ist zugleich wichtige Stütze bei schwierigen Verhandlungen. Im Konfliktfall bemühen wir uns um außergerichtliche Verständigung. Können sich die Miterben nicht einigen, ist ein Gerichtsverfahren unumgänglich. Das kann bis hin zur Versteigerung des Familienheims gehen, in der möglicherweise ein Dritter den Zuschlag erhält und die Miterben danach noch weiter über die Verteilung des hinterlegten Resterlöses streiten. Nach dem Motto: Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte.

Rechtsanwalt Dirk Vollmer
Fachanwalt für Familienrecht


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