Der Kauf digitaler Produkte

Rechtskolumne der Karlsruher Fachanwältin für IT-Recht Patricia Menn

Zum 1. Januar 2022 scheint auch das deutsche Kaufrecht im digitalen Zeitalter angekommen zu sein. Meines Erachtens mindestens zehn Jahre zu spät. Aber was lange währt, wird endlich gut. Oder nicht?

Auch wenn dem Gesetzgeber nun tatsächlich aufgefallen ist, dass der Kauf digitaler Produkte im Vergleich zum Kauf klassischer Waren Besonderheiten aufweist, wurde kein eigenes Gesetz geschaffen, sondern das bestehende Kaufrecht ergänzt. So wurde die „Ware mit digitalen Elementen“ in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingeführt und einige Besonderheiten geregelt. Durch diese neuen Regelungen, die seit Jahresbeginn gelten, werden die Rechte von Verbrauchern gestärkt, insbesondere beim Kauf digitaler Produkte. 

Rechtsanwältin Patricia Menn

Wer hat sich nicht schon einmal über ein veraltetes Navigationssystem im Auto geärgert, für dessen Update der Autohändler mehrere hundert Euro verlangt? Wer 2022 ein neues Auto kauft, sollte hiermit nun keine Probleme mehr haben: Die Händler sind nun nämlich verpflichtet, die Updates kostenlos zur Verfügung zu stellen. 

Diese Aktualisierungspflicht gilt für alle Waren mit digitalen Elementen, wie z.B. Tablets, Smartphones, Smartwatches oder auch Staubsaugerroboter. Hierdurch sollen einerseits Sicherheitslücken geschlossen werden.

Andererseits soll im Sinne der Nachhaltigkeit die Funktionsfähigkeit der Geräte auch dann noch gewährleistet sein, wenn sich das digitale Umfeld ändert. Dabei schuldet der Verkäufer aber nur solche Updates, die für den Erhalt der Ware notwendig sind; nur über solche Updates muss er die Käufer informieren. Der Verkäufer ist hingegen nicht verpflichtet, verbesserte Versionen zu Verfügung zu stellen.

Vage bleibt der Gesetzgeber allerdings bei der Frage, wie lange die Aktualisierungspflicht gilt. Er schreibt lediglich vor, dass die Aktualisierungspflicht „während des maßgeblichen Zeitraums“ gilt. Wird also das Navigationssystem meines Autos so lange kostenlos aktualisiert, wie sein Motor läuft? Oder endet die Aktualisierungspflicht mit dem zweijährigen Verjährungszeitraum oder gar noch früher? Relevant sollen die Verbrauchererwartung sowie die Umstände des Einzelfalls sein. Was genau darunter zu verstehen ist, müssen vermutlich wie so oft die Gerichte klären … 

Neben der Aktualisierungspflicht gibt es weitere Neuerungen, die jedoch nicht nur digitale Produkte betreffen, sondern alle Arten von Waren. Trat bisher beispiels-weise nach mehr als sechs Monaten ein Mangel an der Ware auf, musste der Verbraucher beweisen, dass dieser Mangel von Anfang an vorhanden war, was selten gelang. Diese Frist wurde nun auf ein Jahr verlängert. Dies wird in vielen Fällen eine massive Erleichterung darstellen. Schließlich entfällt für die Verbraucher die Pflicht, eine konkrete Frist zur Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung) zu setzen, bevor vom Vertrag zurückgetreten und Schadensersatz verlangt werden kann. Es reicht aus, wenn der Verkäufer ausreichend Zeit hatte, den Mangel zu beheben und dies nicht getan hat.

Doch wer nun hofft, dass die vom Christkind geschenkte Smartwatch kostenlos aktualisiert wird, irrt bzw. muss auf einen spendablen Osterhasen vertröstet werden. Denn die neuen Regelungen gelten nur für Waren, die ab dem 1. Januar 2022 gekauft wurden. Aber es bleibt zu hoffen, dass im Laufe des Jahres wenigstens etwas mehr Licht in die unklaren Gesetzesregelungen kommt.

Patricia Menn

Fachanwältin für IT-Recht

Beinert & Partner 

Rechts-anwälte Partnerschaft mbB


Redaktion

Redaktion

Die Karlsruher Kind Redaktion informiert über Neuigkeiten, Aktionen, Veranstaltungen und Angebote in Karlsruhe und der Region.

Alle Artikel von Redaktion


Anzeigen

Anmelden

Registrieren

Passwort zurücksetzen

Bitte gib deinen Benutzernamen oder deine E-Mail-Adresse an. Du erhältst anschließend einen Link zur Erstellung eines neuen Passworts per E-Mail.