Wenn Sie ihre Miete nicht mehr zahlen können

Rechtskolumne des Karlsruher Rechtsanwalts Wolf-Ingo Greve

Viele Menschen leiden derzeit durch die Corona-Krise unter Einkommensverlusten. Wann droht im Falle der Nichtzahlung der Miete die Kündigung? Eine fristlose Kündigung ist normalerweise laut Gesetz möglich, wenn der Mieter zwei Monate hinterein­ander die Miete nicht bezahlt hat oder zumindest mit einem erheblichen Teil davon in Rückstand ist. Der Bundesrat hat am 10.03.2020 ein Gesetzgebungspaket verabschiedet, das auch Erleichterungen für Mieter vorsieht.

Welche Erleichterungen hat der Bundesrat verabschiedet?

Vermieter dürfen ihren Mietern nicht mehr kündigen, wenn diese im Zeitraum vom 01.04.-30.06.2020 mit der Miete in Rückstand kommen. Voraussetzung ist, dass die Zahlungsprobleme durch die Corona-Krise verursacht werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass nun niemand mehr Miete zahlen muss. Der Kündigungsstopp gilt bis 30.06.2022. Spätestens bis zu diesem Termin muss der Mieter also die ausstehenden Beträge nachgezahlt haben, sonst darf der Vermieter doch noch kündigen. Auch fallen für die ausstehende Miete Verzugszinsen an, hier ist mit mind. 5 % zu rechnen. Aus anderen Gründen darf der Vermieter übrigens nach wie vor kündigen. Der Kündigungsstopp bezieht sich allein auf Mietrückstände infolge der Corona-Krise.
Es ist wichtig, bald­mög­lichst mit dem Vermieter Kontakt aufzunehmen, damit dieser gar nicht erst mit dem Verfahren von Abmahnung und Kündigung anfängt.
Die Mieter müssen dem Vermieter glaubhaft machen, dass ihre Zahlungsprobleme eine Folge der Corona-Krise sind. Mieter können hierzu auf Gehaltsreduzierung durch Kurzarbeit verweisen und mit einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft machen, dass Corona am Zahlungsausfall schuld ist.

Was ist mit Strom, Wasser und Gas?

Das Corona-Gesetzespaket der Bundesregierung hält auch dazu Entlastungen bereit. Es räumt Verbrauchern ein Leistungsverweigerungsrecht bei bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen ein (Art. 240 EGBGB). Die Regelung gewährt Verbrauchern ein Leistungsverweigerungsrecht aus Verträgen mit regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen, wie z.B. Verträge über die Versorgung mit Gas, Strom, Fernwärme oder auch die Gebühren für Internet- und Telefonanschluss. Die Regelung bezieht sich aber nur auf Verträge die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden. Die Zahlungen dürfen vorübergehend bis 30.06.2020 ausgesetzt werden.
Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nicht automatisch. Der Betroffene muss dies gegenüber dem Vertragspartner ausdrücklich erklären und wie für die ausgesetzte Mietzahlung begründen.
Das Leistungsverweigerungsrecht stellt keinen Schuldenerlass dar, sondern begründet einen Zahlungsaufschub.
Diese Regelung gilt auch für Kleinstunternehmer. Das sind Unternehmen mit höchstens 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bis 2 Mio. EUR.

Aber wichtig:

Die Zahlungen sollten auf keinen Fall einfach so eingestellt werden, denn dann weiß die Gegenseite nicht, dass es hier um das Leistungsverweigerungsrecht geht. Stattdessen sollten Schuldner ihren Gläubigern mitteilen, dass sie sich auf ihr gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht berufen.
So kommen Sie hoffentlich gut durch die Krise!

W.-I. Greve, Rechtsanwalt
Kuentzle Rechtsanwälte
76227 Karlsruhe-Durlach
kuentzle-rechtsanwaelte.de


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