Wann kann ich mich auf „Höhere Gewalt“ berufen?

Rechtskolumne des Karlsruher Rechtsanwalts Dr. Christopher S. Hahn

In den letzten Jahren gab es gleich zwei signifikante Ereignisse, die als höhere Gewalt angesehen werden, nämlich zum einen die Corona-Pandemie und zum anderen den Krieg in der Ukraine. Damit ist die Frage, was das im Allgemeinen bedeutet, aktueller denn je. Im Wirtschaftsverkehr werden sog. „Force Majeure“ Klauseln regelmäßig vereinbart. Sie sollen sicherstellen, dass Leistungspflichten in Fällen unvorhersehbarer und unabwendbarer Ereignisse nicht erfüllt werden müssen. Anstelle dessen sehen sie vor, dass bei Vorliegen eines entsprechenden Ereignisses die Pflichten entfallen und der Vertrag ggf. sogar gekündigt werden kann. 

RA Dr. Christopher S. Hahn

Der Begriff höhere Gewalt ist gesetzlich in Deutschland nicht definiert und insgesamt werden sog. „Force Majeure“ Klauseln, mit denen die Folgen solcher Ereignisse geregelt werden, in Verträgen bislang nur selten aufgenommen. Wenn ein Vertrag, der deutschem Recht unterliegt, keine „Force Majeure“ Klausel enthält, dann kann z. B. ein Verkäufer sich ggf. auf seine Lieferunfähigkeit berufen und von der Verpflichtung zur Lieferung von Waren befreit sein, wenn er wegen höherer Gewalt nicht mehr liefern kann. Wenn sich aufgrund höherer Gewalt die Umstände schwerwiegend geändert haben, kann ggf. auch eine Anpassung oder sogar Auflösung des Vertrages gefordert werden. 

Man kann sich also tatsächlich fragen, ob es angesichts dieser gesetzlichen Regelungen überhaupt notwendig ist, noch eine „Force Majeure“ Klausel in den Vertrag aufzunehmen. Der Begriff der höheren Gewalt ist, wie bereits erwähnt, gesetzlich nicht definiert und durch die Rechtsprechung nur punktuell umrissen, so dass eine vertragliche Festlegung einen Zugewinn an Rechtssicherheit darstellen kann. 

Im Ergebnis ist es nach unserer Einschätzung deshalb nicht zwingend notwendig, „Force Majeure“ Klauseln in Verträge, die deutschem Recht unterliegen, aufzunehmen – es kann aber durchaus sinnvoll sein und mit einem Zugewinn an Rechtssicherheit einhergehen. 

RA Dr. Christopher S. Hahn

Rechtsanwalt

Beinert & Partner Rechtsanwälte Partnerschafts mbB


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