Urlaubsabgeltung – wann der Urlaub ausgezahlt wird

Rechtskolumne des Karlsruher Rechtsanwalts Stefan Kühn

Eine Auszahlung des Urlaubs während des Arbeitsverhältnisses ist rechtlich nicht zulässig. Der Urlaub soll während des laufenden Arbeitsverhältnisses der Erholung dienen und nicht „abgekauft“ werden können.

Davon gibt es eine wesentliche und wichtige Ausnahme in § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes: kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten, d.h. auszuzahlen. 

Als Beispiel soll der Fall dienen, dass ein Arbeitsverhältnis aufgrund Kündigung des Mitarbeiters zum 31.12. endet. Der Arbeitnehmer hat noch zehn Tage Resturlaub. Wegen des Weihnachtsgeschäftes erteilt der Arbeitgeber aber erst nach Weihnachten Urlaub, so dass Ende Dezember nur an drei Arbeitstagen noch Urlaub gewährt werden. Der Arbeitgeber muss dann sieben Urlaubstage abgelten. 

Rechtsanwalt Stefan Kühn

Berechnungsgrundlage für die Abgeltung der Arbeits- bzw. Urlaubstage ist dann die durchschnittliche Vergütung der letzten drei Monate. Bei einer fünf-Tage-Woche ist das durchschnittliche wöchentliche Gehalt durch die Zahl der Arbeitstage/Woche, also durch fünf, zu teilen; daraus errechnet sich der Wert eines Urlaubstages.

Der Urlaub ist beim Ende des Arbeitsverhältnisses auch auszuzahlen, wenn der bestehende Urlaubsanspruch etwa wegen Krankheit nicht mehr genommen werden konnte. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Kalenderjahres krank war. Selbst wenn der Arbeitnehmer noch Resturlaub aus dem Vorjahr hat und dann im Kalenderjahr durchgehend erkrankt ist, erlischt der Resturlaubsanspruch aus dem Vorjahr erst am 31.03. des Folgejahres, also 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist. 

Hat der (gesunde) Arbeitnehmer sein Urlaub aus dem laufenden Jahr bis zum Jahresende nicht genommen, erlischt der Urlaubsanspruch grundsätzlich am Jahresende. Entgegen einer weit verbreitenden Meinung wird der Urlaub nicht automatisch ins nächste Jahr übertragen. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht nehmen konnte oder eine vertragliche oder betriebliche Regelung für die Übertragung des Urlaubs ins Folgejahr besteht.

Hier hilft seit neuestem die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes: Wenn am Jahresende der Verfall von nicht genommenem Urlaub droht, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer rechtzeitig darauf hinweisen, ansonsten verfällt der Urlaub am Jahresende nicht.

Ist ein Arbeitsverhältnis gekündigt, geschieht es häufig, dass der Arbeitgeber den Resturlaub bis zum Vertragsende dadurch abbauen will, dass er dem Arbeitnehmer Urlaub erteilt. Dazu ist er grundsätzlich bei einer Kündigung oder einer einvernehmlichen Aufhebung berechtigt. Erkrankt der Arbeitnehmer, wird der Urlaub allerdings nicht abgebaut; er ist dann am Ende des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen.

Noch nicht genommener Urlaub ist sogar dann abzugelten, wenn der Arbeitnehmer verstirbt; die Erben können dann die Auszahlung des noch nicht genommenen Urlaubes vom Arbeitgeber verlangen.

Ist der Arbeitnehmer nach Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitslos und hat ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, so verschiebt sich der Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld um die Zeit der Urlaubstage, für die noch Urlaubsabgeltung zu zahlen ist; der Grund liegt drin, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch rechtlich in die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällt. 

Stefan Kühn 

Rechtsanwalt, 

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Medizinrecht, 

Beinert & Partner Rechtsanwälte 


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