Urlaubnehmen in Zeiten von Corona

Rechtskolumne der Karlsruher Rechtsanwältin Anna-Lisa Giehl

Der Frühling kommt, das Wetter wird schöner, wer träumt da nicht von der nächsten Urlaubsreise? Hinter uns liegt bereits mehr als ein Jahr Pandemie, in der die Reiseplanung beeinträchtigt wurde durch Reisebeschränkungen, Quarantänebestimmungen und zahlreiche Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Auch wenn die Impfkampagne inzwischen angelaufen ist, bestehen erhebliche Zweifel, ob im kommenden Sommer Reisen uneingeschränkt möglich sein werden. Gleichzeitig besteht Hoffnung, dass mit Ende des Sommers allen ein Impfangebot gemacht werden kann und daher auch Reisen wieder möglich sind.

Kann ich meinen bereits gewährten Urlaub verschieben? 

Es stellt sich daher für viele Arbeitnehmer die Frage, für welchen Zeitraum sie in diesem Jahr Urlaub nehmen sollen bzw. ob bereits genommener Urlaub verschoben werden kann. Grundsätzlich ist eingereichter und vom Arbeitgeber genehmigter Urlaub für beide Seiten verbindlich ist. Arbeitnehmer können ohne das Einverständnis des Arbeitgebers ihren Urlaub nicht verschieben, etwa weil eine geplante Reise doch nicht durchführbar ist oder nur unter erheblichen Einschränkungen. Und auch Arbeitgeber können nur in seltenen Ausnahmefällen bereits gewährten Urlaub widerrufen. Änderungen bei der Urlaubsplanung sind daher in aller Regel nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich. 

Kann mein Arbeitgeber Urlaub anordnen oder meine Urlaubswünsche ablehnen?

Angesichts der Reisebeschränkungen verzichten viele Arbeitnehmer aktuell auch auf Urlaub und hoffen auf bessere Zeiten im Spätsommer und Herbst. Für Arbeitgeber stellt sich dann die Frage, ob Urlaub auch angeordnet werden kann, um zu verhindern, dass alle Arbeitnehmer ihren gesamten Urlaub erst ab September nehmen. Eine solche einseitige Anordnung von Urlaub ist jedoch nicht zulässig. In erster Linie können Arbeitnehmer bestimmen, wann sie Urlaub nehmen wollen. Verbindliche Urlaubsanweisungen an einzelne Arbeitnehmer sind nur im Ausnahmefall möglich, etwa wenn das Arbeitsverhältnis endet oder bei der Einführung von Kurzarbeit. Sollte ein Arbeitgeber dennoch Urlaub anordnen, müssen Arbeitnehmer, wenn sie nicht einverstanden sind, diesen möglichst zeitnah ablehnen.

Andererseits ist zu beachten, dass Arbeitgeber durchaus berechtigt sind, Urlaubswünsche abzulehnen, wenn dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche von Kollegen, die unter sozialen Gesichtspunkte Vorrang genießen, entgegenstehen. Es kann daher vorkommen, dass Urlaub ab September dieses Jahres nicht mehr genehmigt wird, wenn ansonsten wegen zu vieler Urlaubsabwesenheiten erhebliche Störungen im Betriebsablauf entstehen. Arbeitgeber haben im Zweifel nach sozialen Gesichtspunkten zu entscheiden, wessen Urlaubswunsch erfüllt werden kann. Hierbei ist u.a. entscheidend, dass Arbeitnehmer wegen fester Schulferien nicht auf andere Zeiten ausweichen können.

Welche Folgen haben Quarantänepflichten nach Reisen ins Ausland für mein Arbeitsverhältnis?

Schließlich wird sich dieses Jahr für viele die Frage stellen, ob sie das Risiko einer Reise in ein Risiko- Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiete auf sich nehmen. Die Einstufungen durch die Bundesregierung ändern sich hierbei so häufig, dass bis zur Abreise nicht klar ist, ob die Einreise aus dem Urlaubsziel zu Quarantänemaßnahmen, Testpflicht oder ähnlichem führt. Für Arbeitnehmer ist dabei zu beachten, dass sie ihren Vergütungsanspruch verlieren, wenn sie ihre Arbeit nicht aus dem Home-Office erbringen können und daher eine Quarantäneanordnung dazu führt, dass sie nicht arbeiten können. Fährt der Arbeitnehmer in den Urlaub und muss dann in Quarantäne, müsste er daher auch für diesen Zeitraum Urlaub zu nehmen, wenn er die Arbeitsleistung nicht auch von Zuhause erbringen kann. Andernfalls hat er keinen Anspruch auf seine Vergütung und auch keinen Ersatzanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn die Quarantänepflicht bei Reisebeginn bereits bekannt war. 

Die Urlaubsplanung im Arbeitsverhältnis ist damit nicht so flexibel, wie sie angesichts der sich teilweise wöchentlich ändernden Reisebestimmungen sein müsste. Den Urlaub deswegen auf den Spätsommer zu verschieben, kann jedoch nicht für alle die Lösung sein, sodass auch dieses Jahr der Urlaub in Deutschland und in der Region für Arbeitnehmer besonders attraktiv sein wird.

RAin Anna-Lisa Giehl

Fachanwältin für IT-Recht

Lehrbeauftragte der 

Dualen Hochschule Ba-Wü

Kuentzle Rechtsanwälte

76227 Karlsruhe-Durlach

www.kuentzle.de


Redaktion

Redaktion

Die Karlsruher Kind Redaktion informiert über Neuigkeiten, Aktionen, Veranstaltungen und Angebote in Karlsruhe und der Region.

Alle Artikel von Redaktion


Anzeigen
Anzeige
Anzeige

Anmelden

Registrieren

Passwort zurücksetzen

Bitte gib deinen Benutzernamen oder deine E-Mail-Adresse an. Du erhältst anschließend einen Link zur Erstellung eines neuen Passworts per E-Mail.