Mehr Zeit für die Familie – GmbH-Gründung zukünftig online möglich

Rechtskolumne des Karlsruher Rechtsanwalts Christopher S. Hahn

Spätestens seit der Corona-Pandemie sind viele bestens vertraut mit Besprechungen per Videokonferenz, da persönliche Treffen zeitweise unmöglich oder zumindest erschwert waren. Selbst zu Firmenfeiern, Junggesellenabschieden oder Spieleabenden traf man sich virtuell per Zoom oder anderen Plattformen der Videokommunikation. Doch wie steht es mit Notarterminen? Bislang nicht möglich waren notarielle Beurkundungen per Videokonferenz. Das könnte sich im Laufe des Jahres 2022 ändern. Denn die Bundesregierung hat am 10.02.2021 den Entwurf zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie veröffentlicht (der wiederum auf EU-Richtlinien basiert). Demnach soll zukünftig beispiels-weise die Gründung von GmbHs in Deutschland erleichtert und die Kosten und der Verwaltungs- und Zeitaufwand in diesem Zusammenhang reduziert werden.

Bislang war es immer so (und so ist es nach wie vor), dass die Gründer einer GmbH zur Errichtung der Gründungsurkunde einen Beurkundungstermin entweder selbst oder durch einen Vertreter physisch wahrnehmen mussten. Der Entwurf zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie sieht nun vor, dass die Gründung einer GmbH zukünftig vollständig online durchgeführt werden kann. Das heißt die Gründer müssen nicht mehr persönlich vor dem Notar erscheinen. Zur Ermöglichung der Online-Gründung sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen werden. Dies soll im Wege der audiovisuellen Fernkommunikation zwischen dem Notar und den Gründern über ein von der Bundesnotarkammer zu errichtendes und betreibendes Videokommunikationssystem erreicht werden. Mit diesem speziellen Videokommunikationssystem soll nicht nur die Versammlung zur Gründung der Gesellschaft beurkundet werden, sondern auch die Beglaubigung der Anmeldung zum Handelsregister und die erforderliche Identifizierung des jeweiligen Antragstellers online sicher durchgeführt werden können.

Die Online-Gründung einer GmbH könnte sich demnach zukünftig wie folgt abspielen:

Zunächst identifiziert der beurkundende Notar die jeweiligen Gründer. Hierzu überprüft der Notar den elektronischen Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz und die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten der Gründer und gleicht dabei das audiovisuell übermittelte Erscheinungsbild der Gründer mit dem per elektronischem Identitätsnachweis übermittelten Lichtbild ab. Nach erfolgreicher Identifikationsfeststellung wird weiter über das Videokommunikationssystem die Gesellschafterversammlung zur Errichtung der GmbH per online-Kommunikation abgehalten.

Selbst die Online-Gründung einer GmbH durch einen Vertreter soll möglich werden. Der Notar soll hierzu die vorgelegten Vollmachten und Ausweise über die jeweilige Vertretungsberechtigung in elektronisch beglaubigter Abschrift zur elektronischen Niederschrift nehmen und sie dieser beifügen.

Es bleibt abzuwarten, ob die legislativen und technischen Hürden tatsächlich im Laufe des nächsten Jahres genommen werden können. Gleichwohl zeigt der Entwurf zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, dass auch das Gesellschaftsrecht sich der notwendigen Digitalisierung nicht entziehen kann. Die erfolgreiche Umsetzung des Entwurfs zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie könnte Gründern in der Zukunft jedenfalls etwas Zeit sparen, die sie anstelle dessen mit der Familie verbringen können.

 Christopher S. Hahn, LL.M.

Rechtsanwalt und Attorney at Law (NY), Fachanwalt für Handels- u. Gesellschaftsrecht

Kuentzle Rechtsanwälte, 76227 KA-Durlach, www.kuentzle.de


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