Like, #, Follower – wenn Kinder online gehen

Rechtskolumne der Karlsruher Rechtsanwältin Vanessa Wiegert

Als ich Kind war, hieß mein soziales Netzwerk „draußen“ und jegliche Fernkommunikation mit meinen Freunden fand über das elterliche Festnetztelefon statt. Doch diese Zeiten sind längst passé. Den Kids von heute stehen unzählige Social Media-Dienste zur Verfügung. Es ist selbstverständlich, dass die Verabredung zum Spielen über „WhatsApp“ erfolgt, die Fotos vom gemeinsamen Ausflug via „Instagram“ geteilt werden und den neuesten Trends bei „TikTok“ nachgegangen wird. Berechtigterweise stellen sich daher viele Eltern die Frage, ob für die Nutzung von „Instagram & Co.“ ein Mindestalter gilt und was beachtet werden sollte, wenn die Kinder online gehen.

Seit Mai 2018 gilt auch in Deutschland die europaweit eingeführte Datenschutzgrundverordnung (kurz „DSGVO“). Diese regelt in Art. 8 Abs. 1, dass eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten aufgrund einer Einwilligung – wie bei Social Media-Diensten üblich – nur rechtmäßig ist, wenn das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Ist das Kind jünger, ist die Verarbeitung nur dann rechtmäßig, wenn die Einwilligung bzw. Zustimmung der Eltern vorliegt. Ein Jugendlicher kann somit erst ab 16 Jahren eigenverantwortlich entscheiden, ob er in die mit der Nutzung eines Social Media-Dienstes einhergehende Datenverarbeitung einwilligt. Auf diese „neue“ Rechtslage haben inzwischen auch viele Dienste-Anbieter, wie „WhatsApp“ und „Facebook“, reagiert und das Mindestalter für die Nutzung ihrer Dienste auf 16 Jahre erhöht. Die Nutzung von „Instagram“ und „TikTok“ ist nach den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters jedoch weiterhin ab 13 Jahren gestattet, wodurch für eine datenschutzkonforme Nutzung dieser Apps eine Einwilligung der Eltern vorliegen müsste.

Dass auch die Jüngeren Apps wie „Facebook“ ohne Probleme installieren können und bei der Altersabfrage leicht gemogelt werden kann zeigt, dass auf die Einhaltung des Mindestalters seitens der Anbieter nur wenig Wert gelegt wird. Rechtliche Konsequenzen blühen den Kids, die bei der Altersfreigabe von kostenlosen Social Media-Diensten schummeln, ebenfalls nicht. Schließlich fehlt es für eine strafrechtliche Verfolgung an einem Schädigungsvorsatz der Kinder, sofern diese überhaupt schon strafmündig sind. Dem Anbieter entsteht durch die Nutzung in der Regel auch kein bezifferbarer Schaden, weshalb auch Schadensersatzforderungen ausscheiden. Im schlimmsten Fall droht den Kids also die Löschung ihres Profils. Ein solches Vorgehen werden die Social Media-Anbieter aber wohl kaum forcieren…

Doch nicht nur das Mindestalter ist aus rechtlicher Sicht ein interessantes Thema, wie das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 20.03.2017 (Az. F.111/17) in Bezug auf den Social Media-Dienst „WhatsApp“ zeigt. Das Amtsgericht entschied in diesem Fall, dass die Eltern eines minderjährigen Kindes vor Installation der App eine schriftliche Einwilligung aller im Adressbuch des Kindes gespeicherten Kontakte einholen müssen, da „WhatsApp“ das Adressbuch des Nutzers ausliest und die hierdurch erhaltenen personenbezogenen Daten verarbeitet. Gerade vor dem Hintergrund, dass dem Adressbuch der Kinder immer wieder neue Kontakte – oft ohne Kenntnis der Eltern – hinzugefügt werden, erscheint das Urteil für Eltern nur wenig praktikabel. Dem Amtsgericht Bad Hersfeld ist jedoch dahingehend zuzustimmen, dass Eltern ihre Kinder bei der Nutzung solcher Dienste begleiten und in gewissem Maß auch kontrollieren sollten. Denn wie bereits ausgeführt, kann das Mindestalter – im wahrsten Sinne des Wortes – kinderleicht umgangen werden. Somit besteht das Risiko, dass Kinder bei der Nutzung von Social Media-Diensten mit ungeeigneten Inhalten konfrontiert werden.

Damit Ihre Kinder auch weiterhin möglichst sicher ihre Likes verteilen können, sollten Sie offen mit ihnen über mögliche Risiken bei der Nutzung von „Instagram & Co.“ sprechen. Es kann auch durchaus ratsam sein, die Installation entsprechender Apps gemeinsam vorzunehmen und dabei auf datenschutzfreundliche Voreinstellungen zu achten. Sensibilisieren Sie Ihre Kinder und bleiben Sie im Gespräch, denn auch online gilt #safetyfirst.

RAin Vanessa Wiegert

Kuentzle Rechtsanwälte   

76227 Karlsruhe-Durlach

kuentzle-rechtsanwaelte.de


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