Eltern haften für ihre Kinder – oder doch nicht?

Beitrag zur Rechtskolumne von Rechtsanwältin Patricia Deutsch

Rechtsanwältin Patricia Deutsch

Wenn wir den Hinweisschildern „Eltern haften für ihre Kinder“ Glauben schenken, müssen Eltern wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht scheinbar umfassend für sämtliche von ihren Kindern verursachten Schäden einstehen. Die dafür bestehenden Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) folgen aber nicht dieser Maxime. Stattdessen sind Eltern nur für das Handeln ihrer Kinder verantwortlich, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind und ihre Kinder deshalb bei ihren „Entdeckungsreisen“ auf einem fremden Grundstück einen Schaden verursacht haben oder bei ihren ersten Versuchen im Straßenverkehr mit dem Bobby Car ein parkendes Auto verkratzten.

Eltern müssen bei Beschädigungen durch ihre Kinder dann darlegen und beweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. In der Praxis stellt sich dies nicht allzu schwer dar. Schließlich sind die Eltern verpflichtet, Kinder zu selbständigem Handeln zu erziehen. Mit zunehmender Reife des Kindes setzt dies eine sukzessive größer werdende Gewährung von Freiraum zum Entdecken der Umgebung voraus. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass der Umfang und der Inhalt der Aufsichtspflicht individuell anhand des Alters, dem Entwicklungsstand, der Eigenart und dem Charakter des Kindes unter Berücksichtigung der bislang mit dem Kind gemachten Erfahrungen, sowie nach dem Ausmaß drohender Gefahren zu bestimmen ist. Bereits bei Kindern im Alter von 8-9 Jahren mit normaler Entwicklung kann daher das Spielen im Freien ohne Aufsicht in einem räumlichen Bereich gestattet sein, der dem Aufsichtspflichtigen kein sofortiges Eingreifen ermöglicht, sofern in einem zeitlichen Abstand von ca. einer Stunde nach dem Kind gesehen wird.

Das bekannte Schild an Baustellen „Eltern haften für ihre Kinder“ ist daher irreführend. Ist das abenteuerlustige Kind trotz entsprechender Hinweise auf die Baustelle gelangt und hat es dabei einen Schaden verursacht, wäre zuerst zu prüfen, ob der Baustellenbetreiber ausreichende Abgrenzungen geschaffen hat, um das Betreten durch Unbefugte zu verhindern.

Wie schwierig es in der Praxis aber tatsächlich ist, den Umfang der Aufsichtspflicht zu bestimmen, zeigen beispielsweise die unterschiedlichen Entscheidungen zur Teilnahme von Kindern am Straßenverkehr. So hat das Oberlandesgericht Koblenz die Haftung der Eltern für einen durch ihr Kind verursachten Verkehrsunfall mit dem Fahrrad verneint, weil der Sechsjährige wiederholt alleine zur Schule fuhr und über Verkehrsregeln und Gefahren im öffentlichen Straßenverkehr belehrt worden war. Das Landgericht Köln hat die Aufsichtspflicht von Eltern dagegen strenger beurteilt und entschieden, dass Eltern eines sechsjährigen Jungen für die Folgen aus einem Verkehrsunfall haften, da sie ihrem Sohn zuvor keine situationsabhängigen, umfassenden Anweisungen erteilt hatten. Die hohen Richter haben verlangt, dass das Kind vor dem Überqueren einer Straße vom Tretroller abzusteigen und sich zu vergewissern habe, ob die Straße frei sei und erst dann die Straße zu Fuß hätte überqueren dürfen, während er den Tretroller schiebt.

Unabhängig von der Elternhaftung, kann auch eine Haftung von Minderjährigen selbst in Betracht kommen, wenn sie das siebte Lebensjahr bzw. bei Unfällen im Straßenverkehr das zehnte Lebensjahr vollendet haben und ein allgemeines Verständnis haben, dass ihr Verhalten dazu geneigt war, Gefahren herbeizuführen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein elfjähriges Kind mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass es bei einer roten Ampel eine Straße nicht überqueren darf, es in Kenntnis dessen aber dennoch tut.

Die Aussage und Warnung, dass Eltern für ihre Kinder haften, kann deshalb keinesfalls derart pauschal beantwortet werden, wie es mancherorts den Anschein erweckt.

Patricia Deutsch
Rechtsanwältin
Kuentzle Rechtsanwälte,
76227 Karlsruhe-Durlach
kuentzle-rechtsanwaelte.de


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