Anspruch auf Barrierefreiheit

Barrierefreiheit, Elektromobilität und Einbruchschutz im Mietverhältnis – Rechtskolumne des Karlsruher Rechtsanwalts Wolf-Ingo Greve

Der Gesetzgeber hat vor kurzem mit § 554 BGB neben dem Anspruch auf die Ermöglichung der Barrierefreiheit und den Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer Ladestation/Ladesäule und auf bauliche Veränderung für einen angemessenen Einbruchschutz geregelt. 

1. Vom Anspruch auf Einräumung der Barrierefreiheit/Barrierereduzierung (§ 554 Abs. 1 var. 1 BGB)

sind alle Maßnahmen umfasst, die für eine Nutzung durch körperlich oder geistig eingeschränkte Menschen erforderlich oder förderlich sind. Dies kann die Vornahme barrierefreier Einbauten auf Gemeinschaftsflächen, z.B. Treppenhäuser und Außenanlagen und die Wohnung als solche betreffen.

Der Mieter hat einen Anspruch gegen den Vermieter auf Erstattung des Einbaus z.B. eines Treppenliftes als Aufstiegshilfe oder einer „Rollstuhlrampe“, falls die baulichen Veränderung mit einem zumutbaren Eingriff in die Bausubstanz verbunden sind. Der Vermieter kann für die Sicherung des Rückbaus vom Mieter allerdings eine Kaution verlangen, die bei Vertragsende den Rückbau finanziell absichert. 

2. Anspruch auf Errichtung von Ladeeinrichtungen/Ladesäulen und Wallboxen gem. § 554 Abs. 1 var. 2 BGB

Danach kann der Mieter einen Anspruch auf Gestattung der Errichtung einer Ladestation für elektrobetriebene Fahrzeuge geltend machen. Dies dient dem gesetzgeberischen Ziel der Förderung der Elektromobilität. Auch hier kann der Mieter vom Vermieter nur verlangen, dass dieser ihm bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen.

Die Erlaubnis erstreckt sich nicht nur auf die Wohnung, den Keller oder den gemieteten Stellplatz, sondern auch auf die der Mitbenutzung dienenden Gemeinschaftsfläche, aber nicht zur exklusiven Nutzung als Stellplatz, sondern nur für den Ladevorgang mit der Möglichkeit für andere Mieter in diesem Bereich ebenfalls eine Ladesäule/Wallbox zu errichten.

3. Anspruch auf Gestattung baulicher Veränderungen zum Einbruchschutz (§ 554 Abs. 1 S. 1 var. 3 BGB)

Dieser Gestattungsanspruch erfasst alle einbruchshemmenden Maßnahmen an der Mietsache, z.B. „Sperriegel“ an der Wohnungseingangstür „Alarmanlagen oder die Verstärkungen der Tür“.

4. Zusatzkaution

Macht der Mieter vom Anspruch auf Barrierereduzierung/Elektromobilität/Einbruchschutz Gebrauch, kann der Vermieter eine Zusatzkaution beanspruchen. Auch kann der Vermieter vom Mieter verlangen, dass nur ein zertifiziertes Fachunternehmen die baulichen Veränderungen vornimmt.

5. Sondereigentum (WEG)

Handelt es sich bei der Wohnung um vermietetes Sondereigentum (WEG) steht dem Vermieter ein Anspruch auf Genehmigung der vom Mieter verlangten baulichen Veränderungen gegen die Gemeinschaft zu. Über die Gestattung entscheidet die Eigentümergemeinschaft. Wird die Gestattung abgelehnt, steht dem Sondereigentümer gegen den Negativbeschluss die Anfechtungsklage gegen die Gemeinschaft zu. 

Wolf-Ingo Greve

Beinert & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

greve@beinertpartner.de


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