Erbrecht: Wie vererbt man Werte aus der digitalen Welt?

Rechtskolumne von Familienanwalt Dirk Vollmer

Unsere Kinder wachsen ganz selbstverständlich in der digitalen Welt auf. Bei Wissenslücken heißt es, da musst du eben googlen. In der Tat sind die Bits und Bytes überall und haben mitunter sogar einen beträchtlichen Wert. Ein aktuelles Beispiel ist der Bitcoin-Schatz, der auf einer britischen Müllhalde vermutet wird. Jemand hatte achtlos eine Festplatte weggeworfen, auf der sich 7500 Einheiten der digitalen Währung befanden. Aufgrund des aktuellen Mega-Hypes um dieses Kryptogeld entspricht das einem Wert von rund 95 Millionen Euro. Der Schatz wird möglicherweise nicht gehoben, denn die Stadtverwaltung lehnte das aufwändige Umgraben der Müllhalde ab.

Die heutige Welt, in der sich immer mehr digital abspielt, stellt besondere Anforderungen an das Erbrecht. Eine testamentarische Verfügung, die trotz der Schnelllebigkeit der technischen Entwicklung und unserer Lebensgewohnheiten später alle Eventualitäten abdeckt, erscheint fast unmöglich mit den herkömmlichen Gestaltungsmitteln des Erbrechts. Besondere Schwierigkeiten gibt es bei der tatsächlichen Rechtsdurchsetzung (Stichwort: Facebook-Zugang für den Erben). Die Testierfreiheit ist über Art. 14 GG durch unser Grundgesetz geschützt. Hier könnten einfachgesetzliche Klarstellungen helfen, um dem letzten Willen zur Geltung zu verhelfen. Jeder sollte sich mit seinem Nachlass beschäftigen. Vielen ist gar nicht bewusst, dass digitaler Nachlass möglicherweise anders zu behandeln ist als der übrige Nachlass. Die Gestaltung eines Testaments sollte darauf abgestimmt sein. Auch wenn die Inhalte etwas moderner werden, für das eigenhändige Testament gilt immer noch die strenge Form, nämlich höchstpersönlich und handschriftlich verfasst.

Die Motive für eine erbrechtliche Regelung können unterschiedlich sein: Dem einen ist z.B. wichtig, dass bestimmte Informationen geheim bleiben bzw. nach seinem Tode unter Verschluss bleiben oder zuverlässig vernichtet werden. Dem anderen ist möglicherweise das genaue Gegenteil wichtig, dass nämlich seine Daten erhalten bleiben und nach seinem Tode von bestimmten Personen weitergenutzt werden dürfen – und diese Personen sind vielleicht nicht zwangsläufig identisch mit dem/den „Erben“. Wer sich entschlossen hat, hier eine erbrechtliche Regelung zu treffen, sollte sich unbedingt anwaltlich beraten lassen.

Rechtsanwalt Dirk Vollmer
Fachanwalt für Familienrecht
www.schneideranwaelte.de


Redaktion

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