Das Wechselmodell – Gemeinsame Kindesbetreuung nach der Trennung

Rechtskolumne von Rechtsanwältin Susanne Groh

RA Susanne Groh

Das Wechselmodell sieht vor, dass die Betreuung des gemeinsamen Kindes zwischen den Eltern aufgeteilt wird. Somit soll das Kind im Idealfall mit beiden Eltern gleich viel Zeit verbringen.

Das Modell kann auch flexibel gestaltet werden. Die Betreuung muss also nicht zwingend zu gleichen Anteilen verteilt sein. Das Modell bietet somit eine Möglichkeit ganz individuell auf die Bedürfnisse der Trennungsfamilien einzugehen und dabei auch den Entwicklungsstand der Kinder zu berücksichtigen. Ziel ist es beiden, meist berufstätigen Elternteile den Umgang mit den Kindern gleichermaßen zu ermöglichen. Im Gegensatz dazu sind beim klassischen Residenzmodell, zu dessen Regelungen es im Streitfall meistens kommt, die Rollen aufgeteilt. Ein Elternteil übernimmt die Betreuung und Erziehung. Der andere Teil bezahlt Kindesunterhalt.

Das Wechselmodell beinhaltet sowohl Rechte als auch Pflichten. Das Recht der Elternteile besteht darin, dass beide Umgang mit dem Kind pflegen und das Aufwachsen begleiten dürfen.

Es besteht aber auch eine Pflicht sich um das gemeinsame Kind zu kümmern. Damit wird verhindert, dass sich ein Elternteil durch Unterhaltszahlungen aus der sonstigen Kindesversorgung zurückziehen kann. Das Wechselmodell kann heute schon zwangsweise durchgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass es sich in der Praxis auch tatsächlich umsetzen lässt und dem Kindeswohl entspricht.

Für wen eignet sich das Wechselmodell? Das Modell bietet vor allem eine Antwort auf zwei Konstellationen. Zum einen eignet es sich dann, wenn der betreuende Elternteil den nicht betreuenden Elternteil verstärkt in die Pflicht nehmen möchte. Andererseits aber auch, wenn ein Elternteil aus eigenem Willen mehr Betreuung übernehmen möchte. In beiden Konstellationen müssen die Eltern aber gewillt sein miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren.

Zusätzlich darf das Kind nicht instrumentalisiert werden um den Streit zwischen den Eltern fortzusetzen. Andererseits kann das Wechselmodell auch zur Beilegung von elterlichen Konflikten beitragen, da Konflikte um die Zeit, die jeweils mit dem Kind verbracht werden darf, überflüssig werden, wenn die Zeiteinteilung klar geregelt ist.

Insgesamt steht beim Wechselmodell, so wie auch im sonstigen Familienrecht, das Wohl des Kindes im Vordergrund. Eine zu große Distanz zwischen den Wohnorten und ein möglicher entgegenstehender Wille des Kindes sind Gründe dafür, dass das Wechselmodell nicht anzuwenden ist. Denn sonst könnte es den Kindern schwer fallen einen Lebensmittelpunkt zu finden und Kontinuität in ihrem alltäglichen Leben zu erfahren. Beim Wechselmodell muss beachtet werden, dass durch die individuell angepassten Lösungen die Ausgestaltung der Unterhaltszahlungen verändert wird und zudem die Organisation des Wochenablaufs eines größeren Aufwands bedarf.

Bei alldem ist auch die eigene Meinung des Kindes entscheidend. Deshalb werden Kinder vor Gericht bei einer Klage auf das Wechselmodell angehört. Meistens sogar schon ab dem dritten Lebensjahr. Durch den Ansatz, den das Wechselmodell verfolgt, kann dem Bedürfnis der Kinder zu einer Erziehung durch beide Elternteile und einem von beiden Elternteilen begleitetem Aufwachsen nachgekommen werden.

Das Wechselmodell bietet im Ergebnis eine Lösung für gut kooperierende Eltern bei denen auch die sonstigen Rahmenbedingungen erfüllt sind. Es gibt aber nicht den einen klassischen Fall auf den es immer anwendbar ist.

Susanne Groh,
Fachanwältin f. Familienrecht,
Mediatorin,

Kuentzle Rechtsanwälte,
76227 Karlsruhe-Durlach
kuentzle-rechtsanwaelte.de


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