Bedeutung des Transparenzregisters für Familienunternehmen und aktuelle Entwicklungen

Das Transparenzregister wurde bereits im Jahr 2017 zur Umsetzung einer europäischen Richtlinie zum Zweck der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Geldwäschegesetz verankert und eingeführt. Es dient der Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten aller transparenzregisterpflichtigen Unternehmen, d.h. insbesondere aller juristischen Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, UG, Aktiengesellschaft) und eingetragenen Personengesellschaften (z.B. OHG, KG). Nicht betroffen von der Eintragungspflicht sind nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts, wobei letztere durch die anstehende Reform des Personengesellschaftsrechts 2024 zum Teil eintragungspflichtig werden. 

Wirtschaftlich berechtigt ist nach dem Geldwäschegesetz jeder, in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle die jeweilige Vereinigung steht. Betroffen kann hiervon nicht nur eine Person sein, die als Gesellschafter mit mind. 25 % direkt an der Gesellschaft beteiligt ist. Vielmehr kann sich „Kontrolle“ in diesem Sinne auch aus Absprachen zwischen einem Dritten und einem Anteilseigner ergeben. Dazu zählen etwa Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen.

Familienunternehmen sind von den sich hieraus ergebenen Verpflichtungen oft in mehrfacher Weise betroffen: So halten Gesellschafter in Familienunternehmen häufig Gesellschaftsanteile in entsprechender Größe. Auch kontrollbegründende Treuhandkonstellationen, Poolvereinbarungen oder Konsortialvereinbarungen stellen in Familienunternehmen vollkommen übliche Gestaltungsmodelle dar und sind entsprechend im Transparenzregister offenzulegen, soweit eine wirtschaftliche Berechtigung im Sinne des Geldwäschegesetzes vorliegt.  

Seit der Umsetzung der 5. EU – Geldwäscherichtlinie ist das Transparenzregister grundsätzlich für alle Mitglieder der Öffentlichkeit, d.h. für jedermann, ohne vorherige Darlegung eines berechtigten Interesses zugänglich. Inzwischen hat der EuGH jedoch entschieden, dass die Regelung der EU-Geldwäscherichtlinie ungültig ist, die EU-weit vorsieht, dass die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind. In Deutschland wird das Urteil dergestalt umgesetzt, dass der Bundesanzeiger Verlag nunmehr verlangt, dass Mitglieder der Öffentlichkeit den Antrag auf Einsichtnahme bei Antragstellung zu begründen und ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen haben. 

Für den Fall, dass – wie ebenfalls in Familienunternehmen nicht selten – der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig ist, besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme zu stellen. Insoweit sieht das Gesetz eine Beschränkungsmöglichkeit nämlich dann vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen. 

Seit Einführung haben sich sowohl die gesetzlichen Bestimmungen, als auch die Auslegungshinweise (Fragen- und Antworten zum Geldwäschegesetz), die das Bundesverwaltungsamt veröffentlicht, vielfach geändert. Obige Ausführungen zeigen, dass eine stetige Beobachtung der Gesetzeslage und der Verwaltungspraxis für Unternehmen und wirtschaftlich Berechtigte unabdingbar geworden ist.

Rechtskolumne von Eva del Alcazar
Rechtsanwältin | Beinert & Partner, Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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