Hinaus ins Grüne

Rechtsanwalt Dirk Vollmer plaudert über skurrile Urteile

Ich habe wieder allerlei Kurioses gelesen. Zunächst berichte ich von Ehegatten auf Reisen. Letztens war ein 60-jähriger Franzose unter­wegs mit dem Zug von Moskau nach Nizza. Die polnischen Grenzbeamten wurden bei dem riesigen Koffer des Mannes misstrauisch. Bei der Kontrolle fanden sie darin dessen 30-jährige Ehefrau, eine Russin. Offenbar wollte der Mann seine Frau in die EU „schmuggeln“. Das Versteckspiel war völlig unnötig, denn die Frau durfte natürlich legal einreisen. Nun mussten beide zurück und werden eventuell wegen Umgehung der Grenzkontrolle bestraft.

Noch doofer stellte sich ein frisch gebackener Ehemann an, der seine Gemahlin auf der Hochzeitsreise an der Tankstelle vergaß – und das erst nach zwei Stunden auf der Autobahn merkte. Die beiden waren mit einem Kleinbus unterwegs und die Ehefrau schlief auf der Rückbank. Bei einem Tank­stopp in Osthessen sah der Mann nicht, dass seine Frau zur Toilette gegangen war, und fuhr los. Als er seinen Patzer bemerkte, rief er besorgt die Polizei an, schließlich war er schon in Braunschweig.

Über was sich die Leute aufregen können: Beim Amtsgericht Grün­stadt wurde mal ein Fall verhandelt, bei dem es um Gartenzwerge in beleidigenden Posen ging. Kaum zu glauben, aber Gartenzwerge mit herausgestreckten Zungen lösten einen heftigen Nachbarschaftsstreit aus, der in einem Strafverfahren gipfelte. Das Gericht entschied, der Angeklagte könne sich bei seinen Gartenzwergen nicht auf die Kunstfreiheit berufen, weil eine bewusste Beleidigung und Kränkung seines Nachbarn vorliege. Gerichtsverfahren mit Gartenzwergen gibt es offenbar häufiger. Das Amtsgericht Elze entschied, ein Gartenzwerg mit einem ausgestreckten Mittelfinger dürfe stehen bleiben, nachdem der Besitzer den Finger mit einer Blume unkenntlich gemacht habe.

In Karlsruhe sagte mal ein ertappter Parksünder zur Politesse: Wissen Sie was, Sie können mich mal! Daraufhin erstattete diese eine Strafanzeige wegen Beleidigung. Der Mann wurde vom Amtsgericht verurteilt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach ihn frei, da der Spruch mehrdeutig sei. Er sei nicht zwingend als Beleidigung zu verstehen. Da kam einer der wichtigsten Grundsätze des Strafrechts zum Tragen: Im Zweifel für den Angeklagten.

Rechtsanwalt Dirk Vollmer
Fachanwalt für Familienrecht
Dr. Schneider & Partner
www.schneideranwaelte.de


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