Im März kommt die Impfpflicht für Masern

Rechtskolumne von Rechtsanwältin Anna-Lisa Giehl

Rechtsanwältin Anna-Lisa Giehl

Regelmäßige Impftermine sind nicht nur bei den Kleinsten nicht sehr beliebt. Die Termine sind lästig, der Pieks mit der Nadel doch etwas unangenehm und an die Termine für Auffrischungsimpfungen zu denken ist mühsam. Doch Impfungen sind wichtig, da sie uns vor ernsten, oft nicht behandelbaren Krankheiten schützen. Dementsprechend empfiehlt die vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzte Ständige Impfkommission bestimmte Impfungen, die für den Gesundheitsschutz des Einzelnen und auch der Allgemeinheit wichtig sind. Die Entscheidung, sich oder seine Kinder impfen zu lassen, war bislang freiwillig. Dennoch hielten sich viele an die von der Kommission empfohlenen Impfungen. Ende des letzten Jahres hat nun der Gesetzgeber entschieden, dass im Falle von Masern eine freiwillige Impfung nicht mehr ausreichend sei. Laut Gesetzesentwurf müsste die Impfrate, bei 95 % liegen, um die Zirkulation von Masern zu verhindern. In Deutschland liege sie allerdings nur bei 93 %. Daher hat der Bundestag eine Impfpflicht für Masern beschlossen, die im März 2020 in Kraft treten wird.

Für wen gilt die Impfpflicht?

Die Impfpflicht gilt für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr und für Erwachsene, die nach 1970 geboren sind. Die Impfpflicht gilt jedoch nur dann, wenn Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen, wie zum Beispiel Kitas, Ferienlager, Flüchtlingsunterkünften oder Schulen, betreut werden, bzw. für Erwachsene, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen beschäftigt sind. Zusätzlich bestehen für solche Einrichtungen Benachrichtigungs- und Nachweispflichten gegenüber dem Gesundheitsamt.

Wie ist der Impfschutz nachzuweisen?

Der Impfschutz ist entweder durch einen Eintrag im Impfausweis oder im Kinder-Untersuchungsheft nachzuweisen oder durch ein ärztliches Attest darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Ausreichender Impfschutz besteht, wenn mit einem Lebensjahr eine Schutzimpfung und mit zwei Jahren zwei Schutzimpfungen durchgeführt wurden. Der Nachweis ist grundsätzlich vor Beginn der Betreuung oder Tätigkeit in der jeweiligen Einrichtung vorzulegen. Befindet sich das Kind am 1. März 2020 bereits in der Einrichtung bzw. ist eine Person zu diesem Zeitpunkt bereits in einer Einrichtung tätig, ist der Nachweis spätestens bis zum 31. Juli 2021 vorzulegen.

Was passiert, wenn keine Impfung nach­gewiesen wird?

Bestimmte Verstöße gegen das Masernschutzgesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500,00 € belegt werden kann. Diese Buße kann u.a. die Leitung von Kindertagesstätten treffen, die nicht geimpfte Kinder aufnimmt, nicht geimpftes Personal beschäftigt oder gegen Benachrichtigungspflichten verstößt. Impfpflichtige Beschäftigte und Eltern impfpflichtiger Kinder können, wenn der Impfschutz gegen Masern nicht nachgewiesen wird, vom Gesundheitsamt zu einer Beratung geladen werden, in der sie zur Masernimpfung aufgefordert werden. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, kann das Gesundheitsamt den Besuch beispielsweise einer Kindertagesstätte verbieten. Wer sich hieran nicht hält, kann ebenfalls mit einem Bußgeld belegt werden. Da in Deutschland die Schulpflicht gilt, ist ein Ausschluss von der Schule jedoch nicht möglich.

Kritik am Masernschutzgesetz

Kritiker halten das Masernschutzgesetz für unverhältnismäßig. Durch die Impfpflicht wird in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit eingegriffen. Bevor dies geschieht, müsse man versuchen, die Impfquote durch bessere Aufklärung zu erhöhen.

Ärzteverbände planen eine Verfassungsbeschwerde gegen das Masernschutzgesetz. Ob diese jedoch tatsächlich eingelegt und welches Ergebnis sie haben wird, bleibt abzuwarten. Bis dahin ist die Impfpflicht für alle Betroffenen verbindlich.

RAin Anna-Lisa Giehl

Kuentzle Rechtsanwälte
76227 Karlsruhe-Durlach
kuentzle-rechtsanwaelte.de


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