Unternehmensnachfolge planen – warum das Thema nicht aufgeschoben werden sollte

Rechtskolumne der Karlsruher Rechtsanwältin Eva del Alcazar von Buchwald

Auch wenn das Ausscheiden aus dem eigenen Unternehmen ein Thema ist, womit sich keiner gerne beschäftigt, sollte sich ein Unternehmer früher oder später unbedingt mit der Frage der Unternehmensnachfolge auseinandersetzen: Was passiert im Todesfall? In wessen Hände möchte ich mein Unternehmen geben? Wie kann ich meine Erben und mein Unternehmen ausreichend schützen? All diese Fragen sollte sich ein Unternehmer im Rahmen einer sorgfältigen Nachfolgeplanung stellen und anhand individuell abgestimmter erbrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Regelungen beantworten. 

RAin Eva del Alcazar von Buchwald
Was passiert, wenn keine Regelungen getroffen werden? 

Selbstverständlich gibt es einige gesetzliche Regelungen für den Fall der Unternehmensnachfolge, die dann eingreifen, wenn der Unternehmer selbst keine Regelungen (z.B. im Gesellschaftsvertrag oder im Testament) getroffen hat. Warum man sich auf diese gesetzlichen Regelungen nicht verlassen sollte, zeigen nachfolgende Beispielsfälle eindrücklich: 

Führt beispielsweise ein Unternehmer ein Einzelunternehmen und verstirbt, ohne, dass erbrechtliche Verfügungen getroffen wurden, sieht das Gesetz vor, dass das Einzelunternehmen in den Nachlass fällt und auf die Erbengemeinschaft (häufig z.B. bestehend aus Ehegatten und/oder Abkömmlingen) übergeht. Die Erbengemeinschaft ist nun aber kaum in der Lage, das Unternehmen zu führen, denn sie kann Entscheidungen nach den gesetzlichen Vorgaben nur einstimmig treffen. So kann es schließlich dazu kommen, dass einer der Erben Entscheidungen blockiert und das Unternehmen hierdurch handlungsunfähig wird.  

Eine ähnliche Problematik tritt im Falle eines GmbH- Gesellschafters auf: die GmbH- Anteile sind nämlich gem. § 15 GmbHG vererblich und fallen in den Nachlass. Nachfolger wird also die Erbengemeinschaft, die zur Fortführung der GmbH wiederum nicht geeignet ist. Aus Sicht der weiteren verbleibenden Gesellschafter stellt sich zudem ein weiteres Problem, denn es könnte sein, dass plötzlich unliebsame Dritte in die Gesellschaft eintreten und dort Stimmrechte haben. 

Etwas unterschiedlich, aber ähnlich problematisch, regelt das Gesetz die Nachfolge für Gesellschafter einer Personengesellschaft. Bei der GbR würde der Tod eines Gesellschafters ohne vertragliche Regelung dazu führen, dass die GbR plötzlich beendet ist. Den Erben steht dann noch der Anteil am Liquidationserlös zu. Beim Tod eines OHG- Gesellschafter hingegen fällt der Gesellschaftsanteil, anders als bei der GmbH, nicht in den Nachlass, sondern wächst den verbleibenden Gesellschaftern an; die Erben erhalten einen Abfindungsanspruch gegenüber der Gesellschaft, der sich im Zweifel der Höhe nach am Verkehrswert orientiert. Dieser Abfindungsanspruch der Erben kann wiederum für die Gesellschaft gefährlich werden, insbesondere dann, wenn nicht genügend liquide Mittel zur Verfügung stehen.  

Erbrechtliche Regelungen unabdingbar! 

Aus alledem ergibt sich, dass es unabdingbar ist, sich Gedanken über die Unternehmensnachfolge zu machen und entsprechende Regelungen selbst zu treffen. Dabei lässt sich die Frage einer geeigneten Nachfolgeklausel nicht pauschal beantworten, sondern hängt von ganz individuellen Faktoren ab. Es geht dabei einerseits darum, das Unternehmen zu erhalten und die Unternehmensfortführung zu sichern. Andererseits sollen natürlich auch die Interessen der Erben berücksichtigt werden. So käme beispielsweise in Betracht, zu regeln, ob Erben überhaupt in eine Gesellschaft eintreten sollen und, falls dies gewünscht ist, den Kreis der eintretenden Erben genauer zu definieren und damit einzugrenzen. Der Eintritt der Erben könnte auch – bspw. im GmbH- Vertrag – an die Zustimmung der übrigen Gesellschafter gekoppelt werden. Denkbar wären zudem Regelungen hinsichtlich des Abfindungsanspruchs der Erben, wie Beschränkungen der Höhe nach oder Ratenzahlungsregelungen, um die Gesellschaft vor Liquiditätsengpässen zu schützen.  

Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielzählig. Wichtig ist in jedem Fall, dass gesellschaftsvertragliche Regelungen und erbrechtliche Verfügungen (z.B. Testamente, Erbverträge) genau aufeinander abgestimmt sind und sich nicht widersprechen.  

Rechtsanwältin 

Eva del Alcazar von Buchwald, 

Beinert & Partner Rechtsanwälte

76227 Karlsruhe-Durlach


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