Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig

Der Bundestag hat Ende Januar in erster Lesung den Entwurf zum Ausbau des Unterhaltsvorschusses beraten. Dem Entwurf des Bundesfamilienministeriums hatten der Bundesrat am 10. Februar bereits zugestimmt. Das sind gute Nachrichten für alleinerziehende Mütter und Väter, die enorm viel leisten und deshalb unsere besondere Unterstützung brauchen.

Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig:

„Kinder, deren Elternteile keinen Unterhalt zahlen, brauchen unsere Unterstützung. Deshalb soll der staatliche Vorschuss jetzt für Kinder bis zum Alter von 18 Jahren ausgeweitet werden. Ich freue mich, dass wir uns in intensiven Verhandlungen mit den Ländern geeinigt haben. Bislang zahlt der Staat höchstens sechs Jahre lang und für Elternteile mit Kindern ab zwölf Jahren gar nicht. Kinder wachsen, kommen in die Schule. Ihr Bedarf steigt: neben neuen Jacken und Schuhen muss auch das Geld für den Schulausflug aufgebracht werden. Da fehlt es den Alleinerziehenden oft an Geld, wenn der frühere Partner keinen Unterhalt zahlt.“

Was ist der Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Hilfe für alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder. Sie hilft den Alleinerziehenden, wenn Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils ausfallen. Ansonsten müssten sie gleichzeitig für die Betreuung und Erziehung des Kindes sorgen und für den ausfallenden Barunterhalt aufkommen.

In vielen Fällen sichert der Unterhaltsvorschuss nicht nur die finanzielle Situation der Familien von alleinerziehenden Elternteilen ab. Oft erreichen die Unterhaltsvorschussstellen mit ihren Bemühungen, dass der Partner den Unterhalt tatsächlich bezahlt

Wie hoch ist der Unterhaltvorschuss?

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder. Seit 1. Januar 2017 beträgt er:

  • für Kinder von 0-5 Jahren 150 Euro,
  • für Kinder von 6-11 Jahren 201 Euro,
  • für Kinder von 12-17 Jahren 268 Euro (voraussichtlich ab Juli 2017).

Ab 1. Juli 2017 wird der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird für alle Kinder aufgehoben. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto monatlich verdient.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet auf DIESER SEITE des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen (SIC!) und Jugend


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