Sorgerechtsverfügung

Rechtskolumne von Dirk Vollmer

Rechtskolumne von Familienanwalt Dirk Vollmer

Gängige Rechtsinstrumente für die Vorsorge sind Testament, Patientenverfügung und Generalvollmacht. Aber wer kennt schon eine Sorgerechtsverfügung? Grundsätzlich sind beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt. Das heißt, sie dürfen (und müssen) in persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ihrer minderjährigen Kinder Entscheidungen treffen. Wenn ein Elternteil dies nicht mehr kann, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, ruht dessen Sorgerecht und der andere Elternteil übt es allein aus. Gleiches gilt erst Recht beim Tod eines Elternteils. Was aber, wenn kein Elternteil mehr in der Lage ist, sich um die Kinder zu kümmern? Dann wird das Familiengericht einen Vormund ernennen und in Abstimmung mit dem Jugendamt eine Unterbringung in einer Pflegefamilie oder eine Aufnahme im Heim anordnen. Dabei soll das Familiengericht auch Verwandte des Kindes anhören. Es gibt dabei aber keine gesetzliche Rangfolge für die Übertragung der Verantwortung und entgegen eines weit verbreiteten Irrtums erhalten auch nicht etwa Paten automatisch die Rolle des Vormundes. Vielmehr hat das Familiengericht nach seinem Ermessen eine Person auszuwählen, die nach den persönlichen Verhältnissen und der Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen als Vormund geeignet erscheint.

Eltern, die nicht möchten, dass eine Familienrichterin bzw. ein Familienrichter bestimmt, wo die Kinder aufwachsen und wer das Sagen haben soll, sollten selbst Anordnungen treffen. Zum Beispiel in einer sogenannten Sorgerechtsverfügung. Dort kann für den Ernstfall festgelegt werden, welche Personen in die engere Wahl gezogen werden sollen – und welche nicht. Eine Negativliste kann unerwünschte Entscheidungen vermeiden. Nicht immer sind Spannungen innerhalb der Familie bereits aktenkundig, wie beispielsweise im Falle eines Sorgerechtsentzuges. Oft bestand von Geburt an das alleinige Sorgerecht, beispielsweise bei nicht verheirateten Eltern ohne gemeinsame Sorgeerklärung. Es empfiehlt sich zudem, die Gründe darzulegen, die für oder gegen eine Person sprechen. Die Festlegungen in der Sorgerechtsverfügung sind dann einigermaßen verbindlich. Das Familiengericht wird die Festlegungen überprüfen und kann, allerdings nur in Ausnahmefällen, auch davon abweichen. Beispielsweise, wenn die benannte Person selber geschäftsunfähig oder noch minderjährig ist. Oder wenn Oma/Opa inzwischen selbst unter Betreuung stehen oder die benannte Person die Übernahme der Pflegschaft verzögert oder ablehnt. Ungeeignet wäre auch eine Person, die harte Drogen konsumiert oder aus sonstigen Gründen erziehungsunfähig ist.

Eine Sorgerechtsverfügung kann auch im Testament enthalten sein. Diese Verknüpfung kann sogar hilfreich sein, wenn zum Beispiel eine Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Verbinden lässt sich die Sorgerechtsverfügung auch mit einer Generalvollmacht bzw. Vorsorgevollmacht. Beide Kombi-Varianten haben den Vorteil, dass sie in den zentralen Registern der Bundesnotarkammer eingetragen werden können, wodurch im Ernstfall ein schnelles Auffinden einigermaßen gewährleistet ist. Die Sorgerechtsverfügung muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Insoweit gilt die gleiche Form wie für ein privatschriftliches Testament.

Rechtsanwalt Dirk Vollmer

Fachanwalt für Familienrecht


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