Raus aus dem Fitnessvertrag! – Hürden bei der Kündigung im Krankheitsfall

Beitrag zur Rechtskolumne von Rechtsanwalt Janosch Huber

Ein Vertrag im Fitnessstudio ist – vor allem unter dem Eindruck guter Vorsätze zu Jahresbeginn – schnell geschlossen. Dabei sind lange Laufzeiten von 24 Monaten sowie automatische Laufzeitverlängerungen nicht unüblich. Dies kann ärgerlich werden, wenn das Fitnessstudio auf Grund einer Verletzung oder Krankheit nicht mehr genutzt werden kann.

Dann stellt sich die Frage, ob der Kunde die monatlichen Beiträge weiterhin zahlen muss, obwohl das Sportangebot nicht mehr genutzt werden kann. Hierüber wird vor Gericht regelmäßig gestritten.

Im Grundsatz ist eine lange Laufzeit von Fitnessverträgen rechtlich gesehen in Ordnung. Die Vertragspartner wissen vorher, worauf sie sich einlassen, und dass sich daraus auch langfristige Verpflichtungen ergeben.

An dieser Ausgangslage kann sich dann aber etwas ändern, wenn dem Kunden des Fitnessstudios aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung des Sportangebotes nicht mehr zumutbar ist.

Zu solchen Gründen zählen die Gerichte eine Krankheit oder eine Verletzung, die so schwerwiegend ist und so lange andauert, dass dem Kunden die Ausübung von Fitness-Sport für die restliche Vertragslaufzeit praktisch unmöglich wird.

Dem gleichgesetzt wird eine Krankheit oder Verletzung, die den Kunden auf unbestimmte Zeit daran hindert, Sport im Fitnessstudio zu treiben.

Zusammengefasst geht es den Gerichten also um zwei wichtige Punkte:

1.die Krankheit muss den Kunden daran hindern das Fitnessstudio zu nutzen

2.in zeitlicher Hinsicht muss die sportliche Betätigung so lange der Vertrag läuft oder doch zumindest auf unbestimmte Zeit verhindert werden

Liegen diese beiden Voraussetzungen einer Krankheit oder Verletzung vor, so ist eine außerordentliche Kündigung des Fitnessvertrages möglich und die Beiträge müssen in Folge der Kündigung nicht mehr weiterbezahlt werden.

Ausblick:

Es gibt derzeit einen Gesetzesentwurf, der vorsieht künftig die Laufzeit gerade im Hinblick auf Fitnessverträge gesetzlich auf eine Höchstlaufzeit von einem Jahr zu begrenzen. Auch die Möglichkeit einer automatischen Vertragsverlängerung – ebenfalls üblich in Fitnessstudioverträgen – soll zeitlich deutlich begrenzt werden.

Es bleibt abzuwarten, wann diese den Fitnessstudio-Kunden als Verbraucher schützenden Regelungen in Kraft treten und das oben beschriebene Problem langer Vertragslaufzeiten insoweit etwas entschärft wird.

RA Janosch Huber

Kuentzle Rechtsanwälte
76227 Karlsruhe-Durlach
kuentzle-rechtsanwaelte.de


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