Krank statt Urlaub

Rechtskolumne des Karlsruher Rechtsanwalts Thomas Flum

Das Thema ist aktuell ganz besonders virulent: Niemand möchte gerne krank werden. Besonders misslich ist es aber, wenn man ausgerechnet dann krank wird, wenn man eigentlich Urlaub geplant hatte.
Zumindest ein kleines Trostpflaster bleibt: Grundsätzlich verlieren Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch für die Tage nicht, an denen sie arbeitsunfähig erkrankt waren.
Voraussetzung ist jedoch, dass die entsprechenden Tage der Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden müssen. Dann wird für die entsprechenden Tage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleistet und die krank verbrachten Urlaubstage werden dem Arbeitnehmer wieder gutgeschrieben.
Erhöhte Vorsicht ist geboten, wenn entsprechende ärztliche Atteste im Ausland ausgestellt werden, weil sich ein Arbeitnehmer gerade dort im Urlaub befindet. Das Attest darf nämlich nicht nur eine Erkrankung im medizinischen Sinne bestätigen, sondern muss belegen, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Krankheit seine vertraglich geschuldete Arbeitsverpflichtung nicht erfüllen kann. Vielen Ärzten im Ausland ist diese besondere Anforderung des deutschen Arbeitsrechts naturgemäß nicht bewusst. Erkrankte Urlauber sollten daher unbedingt darauf achten, dass das ärztliche Zeugnis nicht nur ihre Erkrankung dokumentiert, sondern auch explizit auf eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit eingeht.
Darüber hinaus ist der Arbeitgeber auch unverzüglich zu kontaktieren und zu informieren. Dies geschieht also am besten vorab telefonisch oder per Mail.
Die wegen der Krankheit verlorenen Urlaubstage darf der Arbeitnehmer im Übrigen natürlich nicht einfach eigenmächtig im Anschluss an den ursprünglich genehmigten Urlaub anhängen. Das wäre eine unzulässige Selbstbeurlaubung, die sogar arbeitsrechtliche Sanktionen wie eine Abmahnung oder gar eine Kündigung nach sich ziehen könnte. Ist der Arbeitnehmer am Ende des genehmigten Urlaubszeitraums nicht mehr arbeitsunfähig, muss er selbstverständlich auch wieder zur Arbeit erscheinen.
Und was gilt, wenn ein Arbeitnehmer nicht erst im Urlaub krank wird, sondern schon vor seiner Abreise? Darf er trotz Krankheit eine bereits gebuchte Reise antreten? Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer während einer Krankschreibung alles unterlassen, was seine schnelle Genesung gefährdet. Daher kommt es darauf an, ob bei der konkret vorliegenden Krankheit die geplante Reise der Genesung eher förderlich oder doch eher hinderlich ist. Da Arbeitgeber in der Regel nicht den Grund für die Arbeitsunfähigkeit ihres Mitarbeiters kennen, sollten Arbeitnehmer, um Missverständnissen und vermeidbarem Ärger in einer solchen Situation aus dem Weg zu gehen, entweder sich direkt mit dem Arbeitgeber verständigen oder sich zumindest vom Arzt schriftlich bescheinigen lassen, dass die geplante Reise die Regeneration gerade nicht hemmt.
Ist jemand schließlich so lange Zeit erkrankt, dass der Urlaub innerhalb des Kalenderjahres und auch im Übertragungszeitraum bis zum 31.03. des Folgejahres überhaupt nicht mehr genommen werden kann, verlängert sich aufgrund europarechtlicher Vorgaben der Übertragungszeitraum zumindest für den gesetzlichen Mindesturlaub. Der Urlaub kann dann nach Wiedergenesung innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für den er entstanden ist, noch genommen werden. Urlaubsansprüche für das Jahr 2020 verfallen in dieser Situation also erst zum 31.03.2022.

Thomas Flum
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kuentzle Rechtsanwälte
76227 Karlsruhe-Durlach
www.kuentzle-rechtsanwaelte.de


Redaktion

Redaktion

Die Karlsruher Kind Redaktion informiert über Neuigkeiten, Aktionen, Veranstaltungen und Angebote in Karlsruhe und der Region.

Alle Artikel von Redaktion


Anzeigen
Anzeige
Anzeige
Anzeige

Anmelden

Registrieren

Passwort zurücksetzen

Bitte gib deinen Benutzernamen oder deine E-Mail-Adresse an. Du erhältst anschließend einen Link zur Erstellung eines neuen Passworts per E-Mail.