Elternzeit und Urlaub

Beitrag zur Rechtskolumne von Rechtsanwalt Thomas Flum

Dass Elternzeit kein „Erziehungsurlaub“ ist und diese irreführende Bezeichnung daher zurecht bereits 2001 durch den aktuellen Begriff der Elternzeit ersetzt wurde, kann jeder bestätigen, der eigene Kinder hat. Aber was passiert eigentlich mit den „echten“ Urlaubsansprüchen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die diese vor und auch – tatsächlich – während der Elternzeit erwerben und wegen der Elternzeit zunächst nicht nehmen können? Was Urlaubsansprüche anbelangt, die vor Antritt der Elternzeit entstanden sind, können Eltern unbesorgt sein: Während der Elternzeit kann kein Urlaub verfallen, auch wenn die Elternzeit über das Ende des Urlaubsjahres hinaus andauert. Selbst bei mehrjähriger Elternzeit, sogar bei Aneinanderreihung mehrerer Elternzeiten und gegebenenfalls dazwischenliegenden Mutterschutzfristen bleibt der vor der ersten Elternzeit nicht mehr genommene Urlaub immer erhalten und kann dann nach Rückkehr in das Arbeitsverhältnis entweder in dem dann noch laufenden oder in dem darauf folgenden Urlaubsjahr noch genommen werden.

Weithin unbekannt (und zwar sowohl bei Arbeit nehmern als auch bei Arbeitgebern) ist der Umstand, dass auch während der Elternzeit weiterhin Urlaubsansprüche fortlaufend entstehen. § 17 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) gibt dem Arbeitgeber nur das Recht, den einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Übt der Arbeitgeber dieses Recht aber nicht durch eine ausdrückliche Kürzungserklärung aus, können Eltern grundsätzlich auch Urlaub für Zeiten verlangen, in denen sie in Elternzeit waren.

Obwohl diese Regelung bereits seit Inkrafttreten des BEEG im Januar 2007 so gilt, ist derUmstand,dass der Urlaub erst durch eine Kürzungserklärung des Arbeitgebers entfällt, immer noch erstaunlich unbekannt. Zunächst hatte die Regelung auch keinerlei praktische Relevanz: Denn das Bundesarbeitsgericht hatte zunächst geurteilt, dass ein Arbeitgeber die Kürzungserklärung jederzeit noch nachholen kann, sogar auch noch in einem Prozess, in dem ein Arbeitnehmer den Urlaub oder dessen Abgeltung verlangt. Und wer fängt schon als Arbeitnehmer einen solchen Prozess an, der dann nahezu zwangsläufig mit einer Niederlage enden wird, weil der Arbeitgeber spätestens dann natürlich die Kürzungserklärung nachholen wird?
Diese Rechtslage hat sich aber durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.05.2015 (Az. 9 AZR 725/13) grundlegend geändert: Dort hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber nunmehr die Kürzungserklärung nur so lange nachholen können, wie das Arbeitsverhältnis noch besteht.

Wird das Arbeitsverhältnis daher zum Ende einer Elternzeit gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben, haben Arbeitgeber nur noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Zeit, eine eventuell noch nicht abgegebene Kürzungserklärung nachzuholen. Danach ist das nicht mehr möglich! Der Urlaub hat sich dann vom Anspruch auf bezahlte Befreiung von der Arbeitspflicht in einen reinen Abgeltungsanspruch gewandelt, der nicht mehr gekürzt werden kann.

Sollte eine Arbeitnehmerin, die zuvor womöglich mit einem guten Gehalt Vollzeit gearbeitet hat, nach dreijähriger voller Elternzeit (ohne Teilzeitarbeit) aus ihrem Arbeitsverhältnis ausscheiden, dann hätte sie in diesem Fall drei volle Jahresurlaube, die ihr nach Ende des Arbeitsverhältnisses auf der Basis ihres Vollzeitgehaltes auszuzahlen wären. Da kommen schnell ganz erhebliche Summen zusammen, wenn der Arbeitgeber nicht an die Kürzungserklärung gedacht hat oder einfach diese gesetzliche Regelung nicht kennt.

Rechtsanwalt Thomas Flum

 

 

Thomas Flum,
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Wirtschaftsmediator,
Kuentzle Rechtsanwälte,
76227 Karlsruhe-Durlach
kuentzle-rechtanwaelte.de


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